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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt auch für eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis, von der im Bundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Erwerb unter Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzungen der Richtlinie 91/439/EWG erfolgte (sog. "Führerschein-Tourismus"). Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn im ausländischen Führerschein ein deutscher Wohnort eingetragen ist, obwohl nach EU-Recht ein Wohnsitz im Ausstellungsstaat erforderlich wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |