Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 10.06.2009: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Führerschein-Tourismus und Verstoß gegen Wohnsitzvoraussetzungen




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 10.06.2009 - 7 K 6060/08) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt auch für eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis, von der im Bundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Erwerb unter Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzungen der Richtlinie 91/439/EWG erfolgte (sog. "Führerschein-Tourismus"). Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn im ausländischen Führerschein ein deutscher Wohnort eingetragen ist, obwohl nach EU-Recht ein Wohnsitz im Ausstellungsstaat erforderlich wäre.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland
und
EU-Führerschein und Scheinwohnsitz
und
Deutscher Wohnsitzeintrag im ausländischen EU-Führerschein
und
Das Wohnsitzprinzip bei der Erteilung eines EU-Führerscheins


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %

des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe

von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Da die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtswirkungen, dass von der EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf.

Der Kläger hat sich zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr als ungeeignet erwiesen, weil er in der Vergangenheit ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als 1,6 ‰ geführt hat, ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und er vor Wiedererteilung zwingend eine MPU hätte beibringen müssen (vgl. § 13 Ziffer 2 c der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Hinzu kommen die zwei Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Diese Taten sowie die zwei in den Wiedererteilungsverfahren erstatteten Gutachten (MPU) waren auch im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung im Dezember 2006 noch verwertbar, die zweite MPU und die Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch noch bei Erlass des Widerspruchsbescheides.

Diese Anforderung ist nicht entbehrlich geworden, weil der Kläger im Mai 2005 eine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat.

Die Straßenverkehrsbehörden sind zwar nach Gemeinschaftsrecht (Art. 1 Abs. 2 der im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2005 geltenden Richtlinie 91/439/EWG; vgl. nunmehr Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) grundsätzlich verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbene Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) Nachprüfung anzuerkennen. Dazu hat der EuGH in seiner letzten einschlägigen Entscheidung

- Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann u.a.), juris; entsprechend auch Urteil vom gleichen Tag in Sachen Zerche u.a. - Rs C - 334/06 u.a. -

klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (a.a.O., Rn. 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).

Etwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der gemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. „Führerschein-Tourismus". Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung in dem oben genannten Urteil des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.).

Ausgehend von dieser das erkennende Gericht bindenden Auslegung des EU-Rechts ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt, da sich schon aus dem am 26. Mai 2005 erteilten Führerschein des Klägers ergibt, dass die nach dem oben zitierten EU-Recht erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war. Denn in diesem Führerschein ist kein tschechischer Wohnort, sondern der (damalige) deutsche Wohnort des Klägers S. eingetragen. Dabei ist nicht erheblich, dass nach tschechischem Recht im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des Führerscheins ein entsprechendes Wohnsitzerfordernis in Tschechien offenbar nicht erforderlich war; denn rechtlich entscheidend ist der Verstoß gegen das auch in Tschechien geltende EU-Recht.

Auch der Vortrag des Klägers, er habe im Jahre 2005 über mehrere Monate in Tschechien gewohnt und dort gearbeitet bzw. studiert, kann nicht zu einem Erfolg der Klage führen. Dabei kann dahinstehen, wie die am 21. November 2006 (Bl. 172 BA 2) protokollierte Erklärung seines Bruders, der Kläger sei Frührentner und könne einen Nachweis über eine berufliche Tätigkeit nicht erbringen, bzw. der im Widerspruchsschriftsatz vom 11. Dezember 2006 erhaltene Satz „Als Rentner ist Herr L. nicht berufsbedingt daran gehindert zu wohnen, wo es ihm gefällt." zu würdigen sind. Denn für seine jetzige Behauptung von Arbeit und Studium in Tschechien hat der Kläger trotz mehrmaliger Nachfrage keine Nachweise vorgelegt. Er hat nicht einmal konkret benannt, welche Arbeit bei welchem Arbeitgeber bzw. welches Studium an welcher (Hoch-) Schule er in welchem Zeitraum geleistet haben will. Auch die unleserlichen Kopien von offenbar tschechischen Unterlagen sowie die nunmehr vorgelegte Übersetzung eines tschechischen Passes (Originale sind nicht vorgelegt worden) können nur ihre Ausstellung, nicht aber einen tatsächlichen Aufenthalt belegen. Angesichts dessen war die Einholung einer deutschen Übersetzung der über das Kraftfahrt- Bundesamt eingeholten Auskunft tschechischer Behörden vom 5. Februar 2007 von Amts wegen nicht veranlasst.

Nach alledem ist also nichts dafür ersichtlich, was den Missbrauchstatbestand widerlegen könnte, der nach den oben zitierten EuGH-Urteilen bei einem eingetragenen deutschen Wohnsitz im tschechischen Führerschein anzunehmen ist.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH bedurfte es vor der Entziehung nicht einmal einer Aufforderung an den Kläger, die Zweifel an seiner Eignung durch Vorlage einer MPU ausräumen zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2009/7_K_6060_08urteil20090610.html - DE:VGGE:2009:0610.7K6060.08.00

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