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Bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO ist auch das Gericht an die tatsächlichen Feststellungen der Versorgungsverwaltung gebunden. (Leitsätze des Gerichts) |