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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist auch bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten berechtigt, die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt anzusetzen, wenn nicht nachgewiesen ist, dass günstigere Reparaturmöglichkeiten gleichwertig sind. Fiktive Verbringungskosten sind nicht erstattungsfähig, da sie nur bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur entstehen. Ein Anspruch auf Erstattung des merkantilen Minderwertes ist nur gegeben, wenn das beschädigte Fahrzeug repariert wurde; bei fiktiver Abrechnung fehlt es daran. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |