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Die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Eine konkludente Genehmigung des Mietvertrags und der Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten liegt vor, wenn der Geschädigte die Schadensersatzansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend macht und diese Teilzahlungen leistet. Bei der Berechnung der angemessenen Mietwagenkosten kann der Modus-Tarif des Schwacke-Automietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet nebst einem pauschalen Zuschlag von 20 % für betriebswirtschaftliche Mehrkosten der Unfallersatzwagenvermieter zugrunde gelegt werden, ergänzt um tatsächlich angefallene Zusatzleistungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |