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Eine schuldhafte und für den Prozessverlust möglicherweise ursächliche anwaltliche Pflichtverletzung wegen verspäteter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu psychischen Unfallfolgen kann nur dann angenommen werden, wenn der Rechtsanwalt nicht bereits in erster Instanz ausreichend zu den psychischen Schäden vorgetragen hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |