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Bei einem Auffahrunfall auf ein stehendes Fahrzeug spricht der Anscheinsbeweis für eine Verursachung durch den nachfolgenden Verkehr aufgrund mangelnden Sicherheitsabstandes, zu hoher Geschwindigkeit oder mangelnder Aufmerksamkeit. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht durch die Behauptung entkräftet, das vorausfahrende Fahrzeug sei rückwärts gefahren, wenn ein Sachverständigengutachten dies ausschließt. Dennoch ist die Betriebsgefahr des stehenden Fahrzeugs zu berücksichtigen, und der Unfall ist für dessen Halter nicht unabwendbar, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fahrzeug unmittelbar vor der Kollision aus einer Rückwärtsfahrt erst zum Stillstand gekommen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |