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Erblickt der Kraftfahrer bei der Rückschau ein nachfolgendes Fahrzeug, so muss er das Abbiegen zurückstellen, wenn er aus der Fahrweise des Hintermanns mit dessen Absicht rechnen muss, vor dem Linksabbiegen noch zu überholen. Ein Wendevorgang liegt nicht vor, wenn der Fahrzeugführer vor der Richtungsänderung die Straße vollständig verlassen hat, auch wenn eine Seitenstraße oder Grundstückseinfahrt benutzt wird. Ein Überholen ist bei unklarer Verkehrslage unzulässig (§ 5 Abs. 3 Ziff. 1 StVO). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |