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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht, wenn die Beklagte es unterlassen hat, eine den Verkehr gefährdende Standunsicherheit eines Verkehrsschildes zu beseitigen. Zwar genügt bei der Kontrolle von Verkehrszeichen grundsätzlich eine visuelle Überprüfung, jedoch muss diese sorgfältig sein und die Chance bieten, Hinweise auf vorhandene Schäden und einen gefahrenträchtigen Zustand des Schildermastes zu erkennen. Für eine ausreichende Kontrolle genügt es nicht, dass der Straßenabschnitt lediglich von einem mit einem Straßenwärter besetzten Fahrzeug abgefahren wird, da dabei Schäden, die ein genaueres Hinsehen erfordern, leicht übersehen werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |