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Der Geschädigte hat im Rahmen der Schadensbehebung stets den wirtschaftlicheren Weg zu wählen und kann grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Es ist Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Der Normaltarif kann im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel ermittelt werden, wobei ein erhöhter pauschaler Aufwand auf den Normaltarif nicht ohne weiteres angenommen werden kann, sondern der Mehraufwand im Einzelfall darzulegen und zu beweisen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |