Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 08.05.2009: Zur Haftung eines Fußgängers bei fahrlässiger Straßenüberquerung nach § 25 Abs. 3 S. 1 StVO und Fahrzeugschaden




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 08.05.2009 - 7 O 241/08) hat entschieden:

   Ein Fußgänger, der die Fahrbahn unter Außerachtlassung der Sorgfaltspflichten gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 StVO überquert und dabei ein Fahrzeug beschädigt, haftet dem Fahrzeughalter gemäß § 823 Abs. 1 BGB für den entstandenen Schaden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
und
Fahrbahnüberquerung durch Fußgänger
und
Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 470,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2007 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2007 zu zahlen.

Die Widerklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvoll-streckung gegen Sicherheits¬leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll¬streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die Klage ist begründet. Die Widerklage und die Drittwiderklage sind hingegen zwar zulässig, aber unbegründet.

I.

Klage

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 470,00 € aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

1.

Die Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht des Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB sind erfüllt. Vor allem hat der Beklagte die Beschädigungen an dem Fahrzeug des Klägers fahrlässig verursacht. Der Beklagte hat in grober Weise diejenigen Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen, die an einen die Straße überquerenden Fußgänger gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 StVO zu stellen ist.

Gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 StVO haben Fußgänger die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen. Diesen Anforderungen hat das Verhalten des Beklagten in keiner Weise genügt.

a)

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte die Straße an einer Stelle betreten hat, an der eine Überquerungsmöglichkeit für Fußgänger nicht vorgesehen war. Eine erheblich weniger gefährliche Möglichkeit zur Überquerung hätte vielmehr ein paar Meter weiter direkt an der Einmündung des Parkplatzes des Benrather S-Bahnhofs bestanden. Der Zeuge A hat in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2009 in die vom Beklagten überreichte Unfallskizze auf Bl. 113 mit Kugelschreiber einen Pfeil eingezeichnet, wo der Beklagte die Friedhofstraße seiner Erinnerung nach betreten habe. Auch hat er den Standort des klägerischen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls in die Skizze eingezeichnet. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Zweifel. Insbesondere handelt es sich um einen zufällig anwesenden Passanten, der keine Verbindung zu den Parteien hat. Zudem sind die Angaben des Zeugen auch glaubhaft. Dies folgt vor allem daraus, dass sich beide Einzeichnungen mit der polizeilichen Unfallskizze, die sich in der Bußgeldakte der Landeshauptstadt Düsseldorf befindet, ungefähr decken, obwohl dem Zeugen zuvor die polizeiliche Unfallskizze nicht zur Einsicht vorgelegt worden ist, sondern lediglich die Skizze des Beklagten auf Bl. 113. Des Weiteren war der Zeuge in der Lage, sich an Nebensächlichkeiten zu erinnern, die für das Unfallgeschehen vollkommen irrelevant sind. So konnte er etwa beschreiben, dass sich auf der Straßenerhöhung im Kurvenbereich noch ein zusätzlicher Buckel befindet, auf welchem der Pkw des Klägers mit der vorderen Hälfte gestanden habe.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2009 behauptet hat, er sei an der Stelle über die Straße gegangen, wo auf der Skizze auf Bl. 113 der Pfeil und das Kreuz aufgedruckt sind, also direkt an der Einmündung zum Parkplatz des Benrather S-Bahnhofs. Denn dies wird durch die glaubhafte Aussage des Zeugen A und die polizeiliche Unfallskizze in der Bußgeldakte der Landeshauptstadt Düsseldorf widerlegt. Letztere wurde dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit der Frage vorgehalten, warum seine Angaben nicht denen in der polizeilichen Skizze entsprechen. Darauf hat der Beklagte nur geantwortet, dass er nicht wisse, was die Polizei da gemacht habe.

Dass die Angaben des Beklagten zur Unfallörtlichkeit und zum Unfallablauf nicht zutreffen, ergibt sich ferner daraus, dass er behauptet, der Kläger sei mit seinem Fahrzeug vom Parkplatzgelände des Benrather S-Bahnhofs gekommen und nicht von der Straße, welche links von der Parkplatzeinmündung liegt. Diese Angabe wird ebenfalls widerlegt durch die Aussage des Zeugen A, der ausgesagt hat, dass der Kläger nicht vom Parkplatz gekommen ist. Die Glaubhaftigkeit dieser Angabe folgt zum einen daraus, dass der Zeuge angibt, zum Unfallzeitpunkt selbst auf dem Parkplatz gestanden zu haben. Insofern ist nachvollziehbar, dass er angibt, das Auto müsse von woanders gekommen sein. Zum anderen entspricht diese Aussage dem Standort des klägerischen Wagens zum Zeitpunkt des Unfalls, wie er sich aus der polizeilichen Skizze und der Zeichnung des Zeugen A ergibt. Denn aufgrund der leichten Schrägstellung des Wagens auf beiden Zeichnungen liegt nahe, dass der Pkw zuvor eine Kurve gefahren ist und nicht geradeaus vom Parkplatz gekommen ist.

b)

Die Beweisaufnahme hat weiterhin ergeben, dass der Beklagte beim Betreten der Straße auf den Straßenverkehr gar nicht geachtet hat, da er die Straße überquert hat, obwohl der Kläger sehr langsam und mit Licht um die Kurve fuhr. Der Beklagte hat in seiner Anhörung zwar angegeben, der Kläger sei schnell gefahren und habe kein Licht angehabt. Schriftsätzlich hat er außerdem vortragen lassen, dass der Kläger mit aufheulendem Motor auf ihn zugefahren sei. Die Behauptung des aufheulenden Motors hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung aber selbst nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr hat er nun angeben, dass er den Kläger vor dem Unfall gar nicht gehört habe. Auch der übrige Vortrag des Beklagten wird durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Zeugin B hat in ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2009 ausgesagt, dass der Wagen des Klägers Licht angehabt habe und langsam gefahren sei. Da es sich bei der Zeugin, wie auch beim Zeugen A, ebenfalls um eine zufällige anwesende Person ohne Verbindung zu den Parteien handelt, bestehen an der Glaubwürdigkeit der Zeugin keine Bedenken. Darüber hinaus ist ihre Aussage auch glaubhaft. So erfolgte die Angabe, dass das klägerische Fahrzeug mit angeschaltetem Licht gefahren sei, auf eine vollkommen andere Frage, nämlich auf die Frage des Klägervertreters, ob das Auto vor ihr oder hinter ihr vorbeigefahren sei. Der Zeugin ist bei Beantwortung der Frage zusätzlich in Erinnerung gekommen, dass der Wagen Licht an hatte. Dies stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass es sich bei der Schilderung um tatsächlich Erlebtes handelt. Auch konnte die Zeugin sich erinnern, dass der Wagen langsam gefahren ist. Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin angegeben hat, dort oft lang zu gehen und dass es dort auch Raser gebe, erscheint diese Erinnerung ebenfalls nachvollziehbar.

c)

Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen A ergibt sich außerdem, dass der der Beklagte mit Schirm vorm Gesicht sehr plötzlich und schnell die Straße betreten hat. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er einen Herrn bzw. einen Schatten, tief gebeugt, über Straße "huschen" gesehen habe. Die Person habe einen Schirm in der Hand gehabt und er habe aufgrund des Schirms nicht erkennen können, ob es sich um eine Frau oder einen Mann handelt. Auch diese Angaben sind überzeugend. Zum einen erklären sie, warum der Kläger den Beklagten vor dem Zusammenstoß trotz langsamer Geschwindigkeit und Licht nicht sehen konnte und auch der Beklagte selbst den Kläger vor dem Aufprall nicht wahrgenommen hat. Zum anderen wird die Aussage bezüglich des Schirms von der Zeugin B bestätigt. Diese hat angegeben, dass sie, als sie sich dem Unfallort genähert habe, dort den Beklagten und ein Stück weiter einen Schirm habe liegen sehen.

d)

Schließlich wird der Sorgfaltsverstoß des Beklagten noch dadurch erhöht, dass er das beschriebene Verhalten trotz Dunkelheit und Regen, mithin also bei schlechten Sichtverhältnissen, an den Tag gelegt hat und - nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen Angabe des Klägers in seiner persönlichen Anhörung - dazu noch dunkle Kleidung trug. Einem verständigen Fußgänger hätte in dieser Situation klar sein müssen, dass Autofahrer ihn nur schwer erkennen können.

2.

Der Beklagte haftet dem Kläger für den vollen, unstreitig aufgrund des Unfalles entstandenen Schaden in Höhe von 470,00 €.

Umstände, welche ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB begründen könnten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Vor allem lässt sich ein Sorgfaltsverstoß des Klägers - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht daraus herleiten, dass sich der Beklagte angeblich schon in der Mitte der Straße befunden habe, als es zum Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug kam, und der Kläger den Beklagten daher habe wahrnehmen müssen. Denn zum einen kam das Fahrzeug des Klägers nach der polizeilichen Unfallskizze gerade mal in einer Entfernung von 1,80 m zum rechten Bordstein zum Stehen, was bei einer Straßenbreite von 5,60 m nicht die Mitte der Fahrbahn bedeutet. Ein sich schnell fortbewegender Mensch benötigt für diese Distanz nicht viel mehr als zwei Schritte. Zum anderen hat der Beklagte durch sein unachtsames Verhalten und seine Kleidung selbst verursacht, dass der Kläger ihn nicht vor dem Unfall sehen konnte.

Zuungunsten des Klägers ist im Rahmen der Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB auch nicht die Betriebsgefahr seines Wagens zu berücksichtigen. Der Verkehrsverstoß des Beklagten ist vielmehr als so überwiegend anzusehen, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw gänzlich zurücktritt. Zwar ist der Beklagte als Fußgänger grundsätzlich sehr schutzwürdig. Jedoch kann nicht jegliches Verhalten eines Fußgängers dem entsprechenden Autofahrer angelastet werden. Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs muss bei besonders grobem Verschulden des Fußgängers dahinter zurücktreten (vgl. Lang/Stahl/Suchomehl, NZV 2003, 441, 443). Dies ist etwa der Fall, wenn ein Fußgänger nicht die mit einer Ampel versehene Fußgängerfurt benutzt und in Nichtbeachtung des Autoverkehrs die Straße unvermittelt betritt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 24.05.2000, Az. 11 U 3252/99, Rn. 44 zitiert nach juris) oder ein dunkel gekleideter Fußgänger bei Regen und Dämmerung unachtsam die Fahrbahn überquert, er in der Mitte von einem Fahrzeug erfasst wird und der Unfall für den Autofahrer auch bei Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit nicht vermeidbar war (vgl. LG Hagen, Urteil vom 14.01.2005, Az. 9 O 224/03, Rn. 13 zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen ist von einem besonders groben Verschulden des Beklagten, welches die Betriebsgefahr des klägerischen Wagens vollständig verdrängt, auszugehen. Der Beklagte wollte nach dem oben beschriebenen Ergebnis der Beweisaufnahme die Straße an einer Stelle überqueren, an der eine Überquerung nicht vorgesehen war, obwohl ein paar Meter weiter eine zum Überqueren bestimmte und viel weniger gefährliche Stelle vorhanden war. Ferner hat er auf den Straßenverkehr gar nicht geachtet, sondern ist - ohne vorher zur Seite zu schauen - mit Schirm vor dem Gesicht und in dunkler Kleidung bei Dunkelheit und Regen auf die Fahrbahn gelaufen.

3.

Ebenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB rechtfertigt sich der Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 €.

Die zugesprochenen Zinsen stehen dem Kläger schließlich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB zu.

II.

Widerklage und Drittwiderklage

Die Widerklage und die Drittwiderklage sind nach § 33 ZPO zulässig. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Voraussetzungen des § 33 ZPO liegen vor. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Drittwiderklage nicht entgegen, dass die Drittwiderbeklagte zu 2) bis zur Erhebung der Drittwiderklage keine Partei des Rechtsstreits war. Eine zulässige streitgenössische Drittwiderklage liegt vor, wenn der Beklagte eine mit der Klage in rechtlichem Zusammenhang stehende Widerklage gegen den Kläger und zugleich gegen einen bisher am Verfahren nicht beteiligten Dritten als Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO erhebt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage 2007, § 33 Rn. 20). Dies war hier der Fall. Die Drittwiderbeklagte zu 2) haftet im Falle einer Ersatzpflicht des Klägers mit diesem gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 VVG als Gesamtschuldner, so dass die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft erfüllt sind.

2.

Sowohl die Widerklage als auch die Drittwiderklage sind unbegründet. Der Beklagte hat gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 2) keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 2) haften nicht gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG als Gesamtschuldner auf Ersatz des aus dem Unfall vom 16.12.2006 entstandenen immateriellen Schadens.

Dahinstehen kann, ob der Beklagte durch das Unfallgeschehen tatsächlich nicht nur eine Nasenbeinfraktur, eine Schädelprellung sowie Hämatome und Risswunden, sondern darüber hinaus auch eine bimalleoläre Sprunggelenksfraktur am rechten Fuß erlitten hat. Ein Schmerzensgeldanspruch des Beklagten scheidet gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB zumindest deshalb aus, weil den Beklagten, wie im Einzelnen bereits im Zusammenhang mit dem Klageantrag dargelegt wurde, ein derart überwiegendes Verschulden an dem Unfall trifft, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs dahinter zurücktritt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert:

Klage: 470,00 €

Widerklage und

Drittwiderklage: 7.500,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2009/7_O_241_08urteil20090508.html - DE:LGD:2009:0508.7O241.08.00

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