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Ein Fußgänger, der die Fahrbahn unter Außerachtlassung der Sorgfaltspflichten gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 StVO überquert und dabei ein Fahrzeug beschädigt, haftet dem Fahrzeughalter gemäß § 823 Abs. 1 BGB für den entstandenen Schaden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |