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Als Schätzungsgrundlage für den erforderlichen Herstellungsaufwand hinsichtlich der Mietwagenkosten zieht das Gericht den "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts heran. Es ist Sache des Geschädigten darzulegen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |