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Die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall, der durch eine schuldhafte Vorfahrtpflichtverletzung (§ 8 Abs. 1 StVO) des einen und einen Verstoß gegen das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 StVO) des anderen Beteiligten verursacht wird, kann eine hälftige Teilung des Schadens rechtfertigen. Ein Mitverschulden des Klägers kann zudem aus dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes (§ 21a Abs. 1 StVO) resultieren, wenn dies zu seinen Verletzungen beigetragen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |