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Ein Anspruch auf Schadensersatz für die Beschädigung eines Maschendrahtzauns durch ein Müllfahrzeug im Betrieb besteht gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, wobei das Verschulden des Fahrers nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG vermutet wird. Eine Kostenpauschale steht dem Geschädigten bei der Beschädigung eines Zauns, im Gegensatz zu einem Kraftfahrzeug oder einer technischen Anlage, nicht zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |