Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 24.04.2009: Zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse bei Wohnsitzverstoß und Fahreignungsmängeln; Verwertbarkeit der MPU




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 24.04.2009 - 16 B 68/09) hat entschieden:

   Das Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Fahreignungsbeurteilung unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung zu berücksichtigen. Die Anerkennung einer ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis kann im Inland wegen Missachtung des Wohnsitzerfordernisses versagt werden, wenn dieser Verstoß offenkundig ist. Ein die Aberkennung rechtfertigendes nachträgliches Verhalten liegt auch in einer Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrauschs nach einer Trunkenheitsfahrt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland
und
Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
und
EU-Führerschein und Scheinwohnsitz
und
Rechtsprechung zur EU-Fahrerlaubnis in Nordrhein-Westfalen


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be¬schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde¬verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die innerhalb der dafür geltenden Frist dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Die auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Abwägung zwischen den beteiligten persönlichen und öffentlichen Interessen fällt zulasten des Antragstellers aus.

Die Klage des Antragstellers wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Oktober 2008 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Insoweit kommt es auf die vom Antragsteller in den Mittelpunkt gerückte Frage der Verwertbarkeit der vom Antragsgegner angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 21./25. August 2008 nicht entscheidend an. Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung einen neuen Sachverhalt darstellt, der im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Fahreignungsbeurteilung unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung zu berücksichtigen ist.

Dass der Europäische Gerichtshof einen hiervon abweichenden Standpunkt vertritt, wird vom Antragsteller lediglich behauptet, nicht aber näher belegt. Aus den EuGHEntscheidungen zur wechselseitigen Anerkennung von EU/EWRFahr-erlaubnissen der vergangenen Jahre geht eine solche Auffassung nicht hervor.

Soweit auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs indessen davon auszugehen ist, dass die Anerkennung einer (EU/EWR)ausländischen Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln abgesehen von den Fällen der zur Zeit der Fahrerlaubniserteilung im Ausland noch nicht verstrichenen Sperrfrist nach einer strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung nur dann mit der Folge einer Gebrauchsuntersagung im Inland versagt werden kann, wenn diese Mängel aufgrund eines Verhaltens des Fahrerlaubnisinhabers bzw. aufgrund von Umständen nach der Erlangung der ausländischen Fahrerlaubnis zutage getreten sind,

muss gleichfalls nicht abschließend darüber befunden werden, ob in diesem Sinne auch eine nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis mit negativem Ergebnis absolvierte ärztliche oder medizinisch-psychologische Untersuchung berücksichtigt werden kann.

Denn im Hinblick auf die 1995 bzw. 1997 in Großbritannien erworbene Fahrerlaubnis des Antragstellers liegt ein die Aberkennung rechtfertigendes nachträgliches Verhalten des Antragstellers darin, dass er mit rechtskräftigem Urteil des AG Gelsenkirchen-Buer vom 7. Mai 2001 wegen fahrlässigen Vollrauschs zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, weil er am 7. Dezember 2000 unter erheblicher Alkoholbeeinflussung (Blutalkoholkonzentration von 2,82 Promille vierzig Minuten nach dem Fahrtende) ein Kraftfahrzeug geführt hat. Im Hinblick auf die im Mai 2005 erworbene slowakische Fahrerlaubnis leitet sich die europarechtliche Befugnis zur Versagung der Anerkennung dieser Fahrerlaubnis im Inland hingegen eigenständig aus der Missachtung des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führer-scheinrichtlinie) normierten und in Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG konkretisierten Wohnsitzerfordernisses ab. Der Wohnsitzverstoß ergibt sich zwar nicht aus dem slowakischen Führerschein des Antragstellers dort wird unter Ziffer 8 keine Angabe zum Wohnort gemacht und auch nicht aus sonstigen schriftlichen Verlautbarungen des Ausstellerstaates.

Einem solchermaßen dokumentierten Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernisse sind aber solche Fälle gleichzustellen, in denen dieser Verstoß aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben offenkundig ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2009 16 B 1610/08 , aaO., und vom 15. April 2009 16 A 2527/07 .

So liegen die Dinge hier. Der Antragsteller ist am 17. März 2005 und am 23. April 2005, das heißt zweimal während der letzten zwei Monate vor der Ausstellung des slowakischen Führerscheins, als Kraftfahrer in Süddeutschland auffällig geworden. In den nachfolgenden Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat der Antragsteller kein Wort über einen aktuellen Wohnsitz in der Slowakei verloren, sondern ausschließlich seine noch heute gültige Anschrift in Gladbeck angegeben. Außerdem hat der Antragsteller trotz der im Anschluss an die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 ins Blickfeld gerückten Bedeutung des bei bzw. unmittelbar vor der Erlangung einer ausländischen Fahrerlaubnis unterhaltenen Wohnsitzes nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert, dass er (zumindest) im letzten halben Jahr vor der Führerscheinausstellung einen ordentlichen Wohnsitz in der Slowakei hatte. Das fällt umso mehr ins Gewicht, als der Antragsteller in anderen Zusammenhängen durchaus auf längere berufsbedingte Auslandsaufenthalte (etwa in China, Korea, Italien und zuletzt in Schweden) hingewiesen hat.

Unter diesen Voraussetzungen ist das medizinisch-psychologische Gutachten über den Antragsteller vom 21./25. August 2008 nur noch insoweit von Bedeutung, als der Antragsteller danach jedenfalls bis zum Begutachtungszeitpunkt seine Fahreignung nicht wiedererlangt hat. Der Senat teilt die Bedenken des Verwaltungsgerichts, ob eine negative Prognose hinsichtlich weiterer Verkehrsverstöße noch auf den Gesichtspunkt einer nicht hinlänglich bewältigten Alkoholproblematik des Antragstellers gestützt werden kann. Auch der Senat vermag aber unter Würdigung der gutachterlichen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, dass der Antragsteller in sonstiger Weise gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wird. Wie das Verwaltungsgericht bewertet der Senat in diesem Zusammenhang insbesondere den Umstand zum Nachteil des Antragstellers, dass er nach seinen Angaben im Jahr 1998 einen komplett gefälschten Führerschein erworben und diesen noch im Jahr 2005 mit sich geführt hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller seine vormals durch wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis in Erscheinung getretene Fehlhaltung im Laufe der seither vergangenen Zeit zuverlässig überwunden hat. Auch für die Zeit seit der Begutachtung hat sich in dieser Hinsicht nichts für den Antragsteller Positives ergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2009/16_B_68_09beschluss20090424.html - DE:OVGNRW:2009:0424.16B68.09.00

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