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Landgericht Münster v. 23.04.2009: Zum Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes bei Verdacht auf Versicherungsbetrug und Kosten für eigenen Anwalt des Fahrers




Das Landgericht Münster (Urteil vom 23.04.2009 - 015 S 37/08) hat entschieden:

   Der Schutz der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung umfasst die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, nicht jedoch die Abwendung der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung des Fahrers unter dem Vorwurf eines Versicherungsbetruges. Sie umfasst auch nicht die Kosten für eine eigenständige Vertretung des Fahrers im Haftpflichtprozess, selbst wenn die Beklagten des Vorprozesses dem Grunde nach verurteilt werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts neben dem der Versicherung im Prozess des Unfallgegners gegen Haftpflichtve
und
Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?
und
Ersatz von Anwaltskosten für Gegenwehr gegen unberechtigte Anzeigen
und
Risikoausschluss - Risikobegrenzungen in der Kfz-Versicherung


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01. Oktober 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts C abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:


Die Berufung ist zulässig und begründet; die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen seines Prozessbevollmächtigten wegen dessen anwaltlicher Tätigkeit in dem Verfahren Landgericht N ## O ###/## und dem anschließenden Berufungsverfahren OLG I3 # U ###/## zu. Zwar ist der Kläger als Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs gem. §§ 10, 3 AKB in den Schutz des zwischen dem Halter und der Beklagten bestehenden Haftpflichtversicherung einbezogen. Dieser Schutz umfasst zunächst die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschäftigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. Der Kläger ist in dem Ursprungsprozess Landgericht N ## O ###/## durch den Geschädigten Q wegen der Schäden aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen worden, der prinzipiell als Versicherungsfall anzusehen war. Die Beklagte hat die Ansprüche nach Grund und Höhe umfänglich bestritten und durch den Beitritt als Nebenintervenientin zugunsten des Halters und des hiesigen Klägers als Fahrer sichergestellt, dass keine Verurteilung aufgrund eines Versäumnisurteils oder sonst als unbestritten angesehener Behauptungen erfolgen konnte. Sie hat so dafür gesorgt, dass insgesamt eine umfassende gerichtliche Feststellung erforderlich wurde. Sie hat damit das ihr mögliche zur Abwehr unbegründeter Ansprüche getan. Dass die Beklagte weitere erforderliche Abwehrmaßnahmen unterlassen hätte, macht auch der Kläger nicht geltend.

Das Amtsgericht hält ebenso wie der Kläger die von der Beklagten gewählte Rechtsverteidigung für unzumutbar, weil sie den Kläger der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und potenziell weiterer Nachteile aussetze. Die insoweit bestehende Interessenkollision zwischen der Beklagten und dem Kläger ist aber systembedingt und konnte durch die Beauftragung eigener Anwälte durch den Kläger nicht beseitigt werden.

Die Feststellungen im Haftpflichtprozess haben anerkanntermaßen Bindungswirkung für das Deckungsverhältnis, sofern eine Voraussetzungsidentität besteht wie sie hier unzweifelhaft vorliegt. Andererseits hatte der Geschädigte in dem Vorprozess die Beklagte aufgrund seines Direktanspruchs ebenfalls unmittelbar in Anspruch genommen. Deren Verteidigung durch eigene Anwälte konnte der Kläger auch durch die Beauftragung eines unabhängig von der Beklagten ausgesuchten Prozessbevollmächtigten nicht verhindern.

Der Kläger kann in diesem Zusammenhang nicht geltend machen, die Rechtsverteidigung der Beklagten im Haftpflichtprozess habe ihn der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Die Beklagte war nicht verpflichtet, eine derartige Gefahr, soweit sie sich aus den Besonderheiten des Unfallgeschehens ergab, auszuräumen. Der Haftpflichtversicherungsschutz zielte lediglich auf Deckung gegenüber regulären Unfällen und in diesem Zusammenhang evtl. eingreifender strafrechtlicher Ermittlungen; dagegen umfasst die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht auch den Versicherungsschutz gegenüber Ermittlungen unter dem Vorwurf eines Versicherungsbetruges. Auch eine evtl. drohende zivilrechtliche Inanspruchnahme des Klägers in dem Fall, dass sich der Manipulationsvorwurf bestätigt habe, vermag eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Kosten für eine eigenständige Vertretung des Klägers in dem Vorprozess nicht zu begründen. Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung umfasst nicht etwa auch den Anspruch auf Freistellung von eigenen Ansprüchen der Versicherung.

Andererseits wird auch von dem Kläger nicht etwa behauptet, dass die Beklagte grundlos und ins Blaue hinein Verdächtigungen ausgesprochen hätte. Auch nach den erst- und zweitinstanzlichen Urteilen in dem Haftpflichtprozess ist festgehalten: "Auch wenn einige Indizien ungewöhnlich sind und eine Unfallabrede naheliegen, hat der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit, die letzten Zweifeln Schweigen gebietet, feststellen können, dass die Beteiligten das Geschehen abgesprochen haben."

Die Kosten der Vertretung durch einen eigenen Anwalt sind insofern auch nicht aus § 826 BGB zu erstatten.

Auch soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe mit den Begriffen "Nebenintervenient" und "Streitverkündung" als Laie ohne anwaltliche Beratung nichts anfangen können, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Vorliegend stehen nicht Kosten für eine anwaltliche Beratung im Raum, sondern Kosten für die Vertretung in dem Vorprozess. Wie bereits ausgeführt hat die Beklagte durch die Nebenintervention und ihr umfassendes Bestreiten objektiv die Abwehr unberechtigter Ansprüche sichergestellt. Dass der Kläger sich in dem Haftpflichtverfahren durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen konnte, steht vorliegend nicht im Streit. Die Kosten hierfür sind jedoch nicht von der Beklagten zu erstatten, auch wenn die Beklagten des Vorprozesses dem Grunde nach verurteilt worden sind. Weder aus Gründen der Zumutbarkeit, noch aus Gründen des Umfangs des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages war hier eine Vertretung des hiesigen Klägers durch einen eigenständigen Anwalt geboten.

Der Berufung war daher stattzugeben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 907, 913 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2009/015_S_37_08urteil20090423.html - DE:LGMS:2009:0423.015S37.08.00

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