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Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören nicht zu den erstattungsfähigen Vermögensnachteilen nach einem Verkehrsunfall, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzes nicht erforderlich und zweckmäßig war. Dies ist der Fall, wenn die Kosten der Begutachtung in einem krassen Missverhältnis zum Wert des Fahrzeuges und dem tatsächlichen Schaden stehen und ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter allenfalls einen Kostenvoranschlag eingeholt hätte. Der Sachverständige hat zudem eine Informationspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, den Geschädigten über die Gefahr einer Nichterstattungsfähigkeit seiner Kosten bei einem Bagatellschaden hinzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |