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Die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall, der für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis darstellt, hängt davon ab, inwieweit die Schäden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sind (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG). Eine Vorfahrtsverletzung des Klägers (§ 8 StVO) und ein erheblicher Geschwindigkeitsverstoß des Beklagten zu 1. (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um nahezu 77 % nach § 3 StVO) können eine Haftungsquote von 50 % für die Beklagten rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |