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Wurde der Betroffene vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so liegen die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens nicht vor. Eine solche unzulässige Einspruchsverwerfung verletzt das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Es ist unerheblich, ob auch der Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |