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Zur Bemessung der Mietwagenkosten als Teil des erforderlichen Herstellungsaufwandes nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist es zulässig, auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreis-Spiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen. Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif zur Erfassung der erhöhten Kosten, die bei der Vermietung aufgrund einer Unfallsituation entstehen, ist gerechtfertigt und kann mit 15 % als angemessen angesehen werden. Kosten für Haftungsreduzierung (Kaskoversicherung) und Winterreifen sind ersatzfähig, sofern keine Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen. Ein Mietpreis, der den Normaltarif (zuzüglich unfallbedingten Aufschlages) übersteigt, ist nicht als erforderlich anzusehen, wenn die Geschädigte sich nicht nach günstigeren Mietpreisen erkundigt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |