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Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO notwendige hinreichende Erfolgsaussicht der Klage kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass der erforderliche Kausalitätsnachweis für eine unfallbedingte Fehlgeburt nicht geführt werden könne, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angebotene Sachverständigenbeweis sehr wahrscheinlich zum Nachteil ausgehen wird. Für den Nachweis, dass eine Fehlgeburt durch einen Unfall verursacht wurde, reichen die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO aus, wonach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt und auch eine Mitursächlichkeit des Unfalls oder der Primärverletzungen ausreicht; der zeitliche Zusammenhang von Unfall und Fehlgeburt ist dabei ein auf die Kausalität hinweisendes Indiz. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |