Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 26.03.2009: Lärmschutz an Autobahn: Ermessensfehler bei Geschwindigkeitsbeschränkung und Lärmwertberechnung wegen Lkw-Anteil und Streckenbesonderheit




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.03.2009 - 6 K 5454/06) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO besteht, wenn die für ein Wohngebiet maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden. Die Berechnung von Verkehrslärm ist ermessensfehlerhaft, wenn bei der Bestimmung der Lkw-Anteile von einer anderen Grenze des zulässigen Gesamtgewichts ausgegangen wird als in der 16. BImSchV und RSL90 vorgesehen. Eine Entscheidung, keine Geschwindigkeitsbeschränkungen anzuordnen, ist ermessensfehlerhaft, wenn die Besonderheit eines Autobahnteilstücks und die geringe Relevanz einer Verkehrsverdrängung außer Acht gelassen werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Lärmschutz
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen


Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 18. Novem-ber 2005 und 14. September 2006 verpflichtet, den Antrag des frühe-ren Klägers vom 7. Februar 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe:


Die Klage hat Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch auf Neubescheidung des Antrages vom 7. Februar 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Beklagte hat diesen Antrag erneut ermessensfehlerhaft abgelehnt (§ 114 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Wegen der insoweit maßgeblichen rechtlichen Grundlagen wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil der Kammer vom 7. April 2005 - 6 K 6832/03 - Bezug genommen.

Auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung werden die für ein Wohngebiet maßgeblichen Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV an der klägerischen Wohnung überschritten mit der Folge, dass die Kläger als von Lärm, der im Rahmen einer Planfeststellung Schutzauflagen auslösen würde, Betroffene einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO besitzen.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Oktober 2008 - 8 A 3743/06 -, juris.

Davon geht auch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden aus, wobei sie eine im Jahr 2005 gezählte Verkehrsbelastung zu Grunde gelegt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Belastung des in Rede stehenden Autobahnteils in der Zwischenzeit zurückgegangen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf die Belastung, die sich nach einem inzwischen planfestgestellten, aber bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht realisierten Lückenschluss der A 44 über das Autobahnkreuz S-Ost hinaus ergeben würde, ist derzeit nicht abzustellen.

Ob die Beklagte bei ihrer Ermessensbetätigung allerdings von zutreffenden Lärmwerten ausgegangen ist, ist nicht zweifelsfrei. Lärmwerte erlangen ihre Aussagekraft nur im Zusammenspiel mit dem Mess oder Berechnungsverfahren, nach dem sie zu ermitteln sind. Ohne Bezugnahme auf ein derartiges Verfahren wären die Werte unbestimmt; ihnen fehlte die maßgebende Bezugsebene. Die Belastung des Menschen durch Lärm hängt von einem Bündel von Faktoren - Stärke, Dauer, Häufigkeit, Tageszeit, Frequenzzusammensetzung, Auffälligkeit - ab, die vielfach nur unvollkommen in einem einheitlichen Wert erfasst werden können. Unterschiedliche Verfahren können damit nicht ohne weiteres miteinander verglichen werden.

Die Berechnung des Verkehrslärms trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass direkte Lärmmessungen am Ort abhängig von der Witterungslage, den konkreten Verkehrsströmen und anderen Einflussfaktoren zu unterschiedlichen und nicht repräsentativen Ergebnissen führen. Nur die Anwendung eines einheitlichen Berechnungsverfahrens führt insoweit zu aussagekräftigen und vergleichbaren Werten.

Zweifel an der zutreffenden Berechnung der den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegten Lärmwerte ergeben sich vorliegend daraus, dass die Beklagte, wie sie in ihrem Schriftsatz vom 12. April 2007 ausdrücklich bestätigt hat, bei der Bestimmung der Lkw.-Anteile des Straßenverkehrs von der Grenze des zulässigen Gesamtgewichts 3,5 t entsprechend der durch Art. 1 Nr. 2 der 24. ÄndVO geänderten straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ausgeht, während die Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV, einer Rechtsvorschrift, die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz beruht, ebenso wie Ziff. 2.0 der RSL90 den maßgeblichen Lkw-Anteil p nach der vor dieser Änderung geltenden Grenze von 2,8 t zulässigen Gesamtgewichts definiert. Hieraus ergibt sich bei nach Zahl und Art der Kraftfahrzeuge gleich bleibender Verkehrsstärke ein geringerer Lkw.-Anteil, der der Lärmberechnung zu Grunde gelegt wird. Dies könnte das Berechnungsergebnis zum Nachteil der zu schützenden Nachbarschaft verfälschen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Berechnung von Lärmwerten nach einer bis ins Einzelne ausgearbeiteten Berechnungskonvention zu anderen Ergebnissen führt, wenn hinsichtlich eines darin enthaltenen maßgeblichen Faktors, nämlich der Bestimmung des Lkw.-Anteils p, eine Veränderung vorgenommen wird. Ferner besteht die Möglichkeit, dass der Verkehr der Fahrzeuge mit zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,8 und 3,5 t zu einer Erhöhung der Lärmwerte führt, weil für diese Fahrzeuge die Geschwindigkeitsbeschränkungen für Lkw. nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 b) StVO seit dem Inkrafttreten der 24. ÄndV nicht mehr gilt und die höhere Fahrgeschwindigkeit dieses Anteils des Straßenverkehrs höhere Lärmemissionen zur Folge haben kann. Ob diese Veränderung ins Gewicht fallen oder - wie die Beklagte und die Beigeladene unter Berufung auf Stellungnahmen der Bundesanstalt für Straßenwesen vortragen - keine wahrnehmbaren Auswirkungen auf den Verkehrslärm haben, vermag die Kammer nicht zu beurteilen, zumal wissenschaftlich nachprüfbare Untersuchungen hierzu ersichtlich nicht vorliegen.

Unbeschadet der Frage der zutreffenden Bestimmung der vorliegend maßgeblichen Lärmwerte ist die Entscheidung der Beklagten, keine Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Höhe des klägerischen Wohngebiets anzuordnen, bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie bei ihrer Entscheidung die Besonderheit des in Rede stehenden Autobahnteilstücks, wie es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, also vor dem Lückenschluss der A 44 in Richtung Osten, besteht, außer Betracht gelassen hat.

Die Beklagte hat ihre Entscheidung maßgeblich auf die Funktion der A 44 als einer Bundesfernstraße gestützt und eine erhebliche Beeinträchtigung der Benutzer dieses Autobahnabschnittes in ihre Erwägungen eingestellt. Dabei hat die Beklagte nicht berücksichtigt, dass das in Rede stehende Teilstück der A 44 derzeit im Osten am Autobahnkreuz S-Ost endet, vor der die zulässige Geschwindigkeit zunächst auf 100 km/h und sodann noch weitergehend beschränkt ist, und im Westen vom Tunnel unter der S1 begrenzt wird, in dem die Geschwindigkeit ohnehin auf 80 km/h beschränkt ist und in Fahrtrichtung Westen zuvor auf 100 km/h reduziert wird. Infolge dieser sog. Eintrichterung der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf beiden Seiten besteht in beiden Fahrtrichtungen lediglich auf einer Strecke von etwa 3,7 km für Pkw. die Möglichkeit, die nach den Verkehrsverhältnissen erreichbarer maximale Geschwindigkeit zu fahren. Eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf diesem Teilstück etwa auf 100 km/h würde für die einzelnen Verkehrsteilnehmer bei der Durchfahrt durch diesen Autobahnabschnitt zu Zeitverzögerungen von nur geringfügigem Umfang führen. Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehr wären nach Auffassung der Kammer nicht beeinträchtigt, auch weil sich eine verwirrende Vermehrung von Verkehrschildern bei Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h nicht ergeben würde. Diese Faktoren wären von der Beklagten mit einer hierdurch verbesserten Lärmsituation an der klägerischen Wohnlage im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung abzuwägen gewesen.

Ferner ist die Beklagte davon ausgegangen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung in dem in Rede stehenden Bereich dazu führen könne, dass Verkehre auf andere Strecken verdrängt werden würden. Als eine in etwa in die gleiche Richtung führende Straßenverbindung könnte jedoch nur die Strecke über die Straßen Am C1, Mweg und Wweg in Betracht kommen, wobei es sich bei allen drei Straßen um Nebenstraßen handelt, die mit nur sehr geringer Geschwindigkeit befahren werden könnten. Hauptstraßen befinden sich in dem in Rede stehenden räumlichen Bereich beiderseits der Autobahn nur in so großen Abständen, dass sie als Routenalternativen nicht in Betracht kommen. Insbesondere die im Norden verlaufende Hauptstraße führt mitten durch S und scheidet im Hinblick auf die dichte Bebauung, die innerstädtisch noch weitergehende Geschwindigkeitsbegrenzung sowie sonstige zu erwartende Verzögerungen durch örtlichen Verkehr und innerörtliche Verkehrsregelungen als sinnvolle Ausweichstrecke für Verkehre zwischen der S1 und dem Anschluss S-T aus. Der Gesichtspunkt der Verdrängung von Verkehr auf andere Strecken infolge einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A 44 fällt sonach in der konkreten Situation nicht ins Gewicht.

Die Beklagte wird bei einer erneuten Bescheidung des klägerischen Antrags in ihre Ermessenserwägungen einzustellen haben, welche Auswirkungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Pkw. zwischen den Anschlussstellen S1 und S-T bzw. S-Ost auf unter 130 km/h für die Lärmbelastung des klägerischen Wohngebiets unter Zugrundelegung der aktuell feststellbaren Verkehrswerte hätte, und die etwaige Verbesserung gegen die durch eine solche Verkehrsregelung von den Verkehrsteilnehmern auf der A 44 hinzunehmenden Nachteile, insbesondere zeitlichen Verzögerungen beim Passieren des Abschnitts, abwägen müssen.

Sonach war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2009/6_K_5454_06urteil20090326.html - DE:VGD:2009:0326.6K5454.06.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum