|
Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO besteht, wenn die für ein Wohngebiet maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden. Die Berechnung von Verkehrslärm ist ermessensfehlerhaft, wenn bei der Bestimmung der Lkw-Anteile von einer anderen Grenze des zulässigen Gesamtgewichts ausgegangen wird als in der 16. BImSchV und RSL90 vorgesehen. Eine Entscheidung, keine Geschwindigkeitsbeschränkungen anzuordnen, ist ermessensfehlerhaft, wenn die Besonderheit eines Autobahnteilstücks und die geringe Relevanz einer Verkehrsverdrängung außer Acht gelassen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |