Das Verkehrslexikon

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Landgericht Münster v. 25.03.2009: Verkehrssicherungspflicht: Sturz eines Radfahrers durch unzureichend gekennzeichneten Höhenunterschied zwischen Rad- und Gehweg




Das Landgericht Münster (Urteil vom 25.03.2009 - 8 O 34/09) hat entschieden:

   Als Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde verpflichtet, die Verkehrssicherheit der Gemeindestraßen, wozu auch Rad- und Fußwege zählen, sicherzustellen. Eine Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn keine geeigneten Mittel zur Kennzeichnung eines Höhenunterschiedes zwischen Rad- und Fußweg getroffen werden, der zu Stürzen führen kann. Ein Mitverschulden des Radfahrers kann bestehen, wenn er bei Aufwendung höherer Sorgfalt das Vorhandensein der Kante hätte erkennen können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Verkehrssicherung Radfahrer


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 07.10.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs verpflichtet ist, dem Kläger im Umfang von 1/3 den materiellen und den weiteren immateriellen Schaden aus dem Unfall in Form des Sturzes zu ersetzen, der sich am 31.08.2008 auf der X Strasse, auf dem Radweg der Aabrücke, ereignet hat.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger als Nebenforderung 150,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 05.02.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 2/3 der Kläger und zu 1/3 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in ebensolcher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist zum Teil begründet, zum überwiegenden Teil unbegründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Erstattung seiner aufzuwendenden Rechtsverfolgungskosten aus §§ 839, 249 BGB iVm Art. 34 GG.

Die Beklagte hat ihre auch dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht in Form von Verkehrssicherungspflichten verletzt. Als Träger der Straßenbaulast ist die Stadt C gemäß §§ 47 I, 9, 9a I iVm 2 II Nr. 1b StrWG NRW verpflichtet, die Verkehrssicherheit der Gemeindestraßen, wozu auch Rad- und Fußwege zählen sicherzustellen und aufrechtzuerhalten. Diese Pflicht besteht gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, so auch dem Kläger als Radfahrer.

Die Gemeinde hat ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass sie keine geeigneten Mittel zur Kennzeichnung des Höhenunterschiedes zwischen Rad- und Fußweg auf der besagten Brücke getroffen hat. Die seitens der Gemeinde nach einem Vorfall im April 2008 angebrachte Linie ist angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht geeignet, die durch den Höhenunterschied zwischen Rad- und Gehweg bestehende Gefahrenquelle hinreichend zu kennzeichnen. Vielmehr erweist sich die Linie gerade bei schlechten Sichtverhältnissen als eher kontraproduktiv. Dadurch, dass die Linie nicht direkt an der Kante angebracht ist, kann sie nämlich den Eindruck vermitteln, dass man zulässigerweise und gefahrlos bis an die weiße Linie heranfahren kann. Dies ist aber gerade nicht der Fall, da man bereits vor Erreichen der Linie auf die Kante trifft, die mit bis zu 5 cm Höhe nicht unerheblich hoch ist und dies gerade, wenn man in schrägem Winkel auf die Kante zufährt, leicht zu Stürzen führen kann.

Die Linie ist allenfalls dazu geeignet, dem Verkehrsteilnehmer anzuzeigen, wo die Trennung zwischen Geh- und Radweg verläuft und kann somit lediglich als Orientierungshilfe im Straßenverkehr dienen. Sie ist gerade angesichts ihres Verlaufs nicht geeignet, Niveauunterschiede in der Fahrbahndecke zuverlässig anzuzeigen.

Eine Anbringung der Linie direkt an der Kante wäre deshalb erforderlich und sinnvoll gewesen, um dadurch der durch den Niveauunterschied entstandenen Gefahrenlage zu begegnen. Dass es sich um eine solche Gefahrenlage handelte, war den Mitarbeitern der Beklagten auch bekannt, da nach einem Sturz im April 2008 zur Kennzeichnung die - allerdings nicht hinreichend geeignete - weiße Linie angebracht wurde.

Der Kläger musste entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht mit einem Niveauunterschied rechnen, auch wenn dieser aus bautechnischen und konstruktionellen Gründen an besagter Unfallstelle nicht anders zu realisieren gewesen sein mag. Vielmehr ist es gerichtsbekannt, dass es viele Brücken in Deutschland gibt, wo gerade kein Niveauunterschied zwischen Rad- und Fußweg besteht. Dass dem Kläger aufgrund vorheriger Fahrten über die Brücke das Vorhandensein der Kante bekannt war, ist nach seinen überzeugenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, in der er einen sehr offenen und ehrlichen Eindruck hinterließ, nicht der Fall.

Wegen der durch seinen Sturz entstandenen Verletzungen steht dem Kläger als Schadenersatz das begehrte Schmerzensgeld dem Grunde nach zu. Daneben kann er die notwendigen Rechtsverfolgungskosten geltend machen nach §§ 839, 249, 253 BGB (Palandt § 839 Rn. 78,79).

Der Einwand der Beklagten, dem Kläger falle ein überwiegendes Eigenverschulden zur Last, das den Anspruch zum Erlöschen brächte, greift nicht durch. Zwar ist dem Kläger vorzuwerfen, dass er bei Aufwendung einer höheren Sorgfalt im Straßenverkehr und Beobachtung des Fahrbahnbereichs auch das Vorhandensein der Kante hätte erkennen können, z.B. als er durch den Lichtkegel einer der auf beiden Seiten der Brücke befindlichen Straßenlaternen fuhr. Der Kläger ist gem. §§ 3 I S. 2, 4 StVO nämlich verpflichtet, seine Fahrweise den Sichtverhältnissen und seinen persönlichen Fähigkeiten anzupassen.

Weiter bestand kein Grund für ihn, derart weit rechts auf dem Radweg bis zur Kante zu fahren, da er nach seinen eigenen Angaben nicht überholt wurde. Diese Mitverschuldensbeiträge bewertet das Gericht allerdings als nicht so erheblich, dass sie zum völligen Ausschluss des Anspruchs des Klägers auf Schadenersatz führen würden.

Unter Zugrundelegung der beiderseitigen Verursachungsanteile hält das Gericht eine Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten des Klägers für angemessen. Dabei war zu berücksichtigen, dass seitens der Beklagten auf den Vorfall aus April 2008, wenn auch mit einer nicht hinreichend geeigneten Maßnahme, reagiert worden ist. Andererseits musste die Beklagte in Rechnung stellen, dass, insbesondere, wenn Fahrradfahrer - wie hier - in Gruppen unterwegs sind, so dass auch auf weitere Verkehrsteilnehmer geachtet werden muss, die Aufmerksamkeit eines Radfahrers nicht zu jeder Zeit auf Niveauunterschiede zwischen Geh- und Radweg gerichtet sein kann. Auf der anderen Seite ist dem Kläger vorzuwerfen, dass er nicht aufmerksam genug gefahren ist, da er ansonsten den letztlich auch im Licht einer Fahrradlampe erkennbaren Niveauunterschied hätte erkennen können.

Angesichts der unstreitigen Verletzungen des Klägers sowie der Tatsache, dass er sich noch einer Meniskusoperation wird unterziehen müssen mit anschließenden Rehabilitationsmaßnahmen, erscheint ein Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der vorgenannten Mitverschuldensquote in Höhe von 700,-€ als angemessen.

Auf den weiteren Antrag war festzustellen, dass die Beklagte auch für weitere Schäden entsprechend der Mithaftungsquote im Umfang von 1/ 3 haftet.

Die zugesprochenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergeben sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 1.000,00 € (1/3 des angegebenen Streitwerts von 3000,-€).

Die materiellen Nebenforderungen beruhen auf den §§ 280 I, II, 286, 288, 291 S.1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2009/8_O_34_09urteil20090325.html - DE:LGMS:2009:0325.8O34.09.00

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