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Als Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde verpflichtet, die Verkehrssicherheit der Gemeindestraßen, wozu auch Rad- und Fußwege zählen, sicherzustellen. Eine Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn keine geeigneten Mittel zur Kennzeichnung eines Höhenunterschiedes zwischen Rad- und Fußweg getroffen werden, der zu Stürzen führen kann. Ein Mitverschulden des Radfahrers kann bestehen, wenn er bei Aufwendung höherer Sorgfalt das Vorhandensein der Kante hätte erkennen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |