Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 25.03.2009: Zur Ermessensausübung bei Ausnahmegenehmigungen für Dachwerbeträger auf Taxen




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 25.03.2009 - 7 K 696/08) hat entschieden:

   Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Dachwerbeträger auf Taxen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 BOKraft i.V.m. § 26 Abs. 2 BOKraft liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Eine Ermessensausübung ist fehlerhaft, wenn sie die veränderte Lebenswirklichkeit der Werbung im öffentlichen Personennahverkehr nicht hinreichend berücksichtigt, unbegründet eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs oder eine Ablenkungsgefahr annimmt oder freiwillig vereinbarte Qualitätsstandards Dritter als Ablehnungsgrund heranzieht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Entpflichtung kein Ermessen
und
Werbung mit Selbstverstaendlichkeiten
und
Taxi - Taxifahrer - Taxiunternehmer
und
Die Erteilung, Verlängerung und der Widerruf von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen


Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung von

Ausnahmegenehmigungen zur Anbringung von Werbeträgern der Fa. TAXi-B1.

auf dem Dach von 10 Taxifahrzeugen gemäß ihrem Antrag vom 4. Oktober 2007

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu ¼, der Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren

Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO ), ist im Umfang eines Neubescheidungsbegehrens begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte erneut über ihren Antrag vom 4. Oktober 2007 auf Erteilung der 10 Ausnahmegenehmigungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 Satz 2 VwGO). Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt dagegen nicht in Betracht, sodass der weitergehende Verpflichtungsanspruch der Klägerin unbegründet ist.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der begehrten 10 Ausnahmegenehmigungen für die Werbung an Taxen ist § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft - i.V.m. § 26 Abs. 2 BOKraft. Nach der letzteren Vorschrift ist nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 BOKraft können u. a. die nach Landesrecht zuständigen Stellen im bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von allen Vorschriften der Verordnung Ausnahmen genehmigen. Von der Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BOKraft können sie für den Bereich einzelner Genehmigungsbehörden Ausnahmen auch allgemein für die Unternehmer, die im Besitz einer Genehmigung für den Taxenverkehr sind, genehmigen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BOKraft). Die Erteilung derartiger Ausnahmegenehmigungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Das Gericht ist dementsprechend auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Abs. 1 VwGO). Letzteres ist hier der Fall. § 26 Abs. 2 BOKraft, der Taxiunternehmen grundsätzlich in der Möglichkeit beschneidet, von den Außenflächen der Taxen für Wirtschaftswerbung Gebrauch zu machen, stellt eine Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG - dar, die zu ihrer Rechtfertigung vernünftiger Erwägungen des Gemeinwohls bedarf.

Die Vorschrift ist von der Erwägung getragen, dass im Interesse der öffentlichen Verkehrsaufgabe des Taxenverkehrs und der deshalb den Taxenunternehmen aufgegebenen Betriebspflicht (vgl. §§ 21, 47 Abs. 1 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG -) eine einheitliche äußerliche Kenntlichmachung der Taxen sicherzustellen ist, damit sie im Straßenverkehr für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind und von den übrigen, dem privaten Verkehr dienenden Personenkraftwagen, insbesondere auch den Mietwagen, leicht unterschieden werden können. Sie bezweckt außerdem durch Sicherstellung des möglichst neutralen Aussehens der Taxen die Chancengleichheit der Taxenunternehmen zu wahren. Dieser Schutzzweck macht es angemessen und für den Betroffenen zumutbar, ein generelles, in Farbe und Beschriftung einheitliches äußeres Erscheinungsbild der Taxen vorzuschreiben (vgl. § 26 Abs. 1 BOKraft), ihm mithin prinzipiell kein Recht auf Außenwerbung zu gewähren und die Befreiung von dieser Regelvorschrift in das Ermessen der Behörde zu stellen.

Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin beabsichtigte Werbetafel, die auf dem Dach zwischen den vorgeschriebenen Taxischildern angebracht werden soll, die Einheitlichkeit des Bildes der Taxen im Straßenverkehr durchaus negativ verändert. Der Werbeträger ist erheblich höher als die Taxenkennzeichnung im Übrigen und nimmt mit seiner Breite die sich über das gesamte Dach zwischen den beleuchteten Taxischildern nicht erstreckt unerheblichen Raum in Anspruch. Der Werbeträger ist insbesondere auf Grund seiner Höhe weithin sichtbar, noch ehe das Fahrzeug selbst zu erkennen ist. Die seitliche Silhouette des Fahrzeuges ändert sich dadurch - stellt man sich auf dem Werbeträger mehrfarbige Werbung vor - erheblich, nicht nur durch ihre Erscheinungsform, sondern auch dadurch, dass die im Übrigen einheitliche Farbgestaltung des Taxis unterbrochen wird. Dem gegenüber ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass sich gerade im öffentlichen Personennahverkehr Werbung an den Außenflächen von Schienen- und Straßenfahrzeugen immer mehr durchsetzt. Für denjenigen, der etwa Bus und Bahn in Anspruch nehmen will, ist es nichts Ungewöhnliches, wenn die Außenflächen dieser Fahrzeuge teilweise nahezu vollständig mit Fremdwerbung bedeckt sind. Auch die Werbung an den Seitenflächen der Türen von Taxen ist im Straßenbild nichts Neues mehr, sondern dies gehört zum Stadtbild. Der Verbraucher ist also darauf eingestellt, dass der öffentliche Personennahverkehr, zu dem auch die Taxen gehören, derartige Werbemöglichkeiten nutzt, um zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Dieser veränderten Lebenswirklichkeit ist mit der Ermessensentscheidung Rechnung zu tragen. Die Entscheidung des Beklagten vom 23. Januar 2008 wird diesem Gesichtspunkt, den sie nicht hinreichend berücksichtigt, und dem dargelegten Regelungsziel des § 26 Abs. 2 BOKraft insgesamt nicht gerecht. Die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs als öffentlicher Personennahverkehr sieht die Kammer - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht als beeinträchtigt an. Wie dargelegt, wird zwar die Silhouette nicht unerheblich verändert, was auch die Erkennbarkeit des Taxis von Fern erschweren dürfte, dem steht aber gegenüber, dass der Benutzer in der Lage ist, sich hierauf einzustellen, zumal ohnehin Werbung im gesamten Straßenbild und namentlich auf Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs eine größere Rolle spielt. Das hat der Beklagte bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Ermessensfehlerhaft ist zudem der Ansatz, dass die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gefährdet wäre. Eine beachtliche Ablenkungsgefahr für andere Verkehrsteilnehmer vermag die Kammer nicht zu bejahen. Verkehrsteilnehmer sind einer Vielzahl verschiedener Eindrücke ausgesetzt, u. a. auch großflächigen Werbetafeln mit wechselnder Werbung sowie Werbung auf Straßenbahnen und Bussen, so dass eine hinzukommende Werbung auf dem Dachträger der Taxen nicht erheblich ins Gewicht fällt. Ebenso darf der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung nicht den Gesichtspunkt heranziehen, dass infolge einer fehlerhaften Montage eine erhöhte Gefahr bei Unfällen bestehe. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin die Werbeträger ordnungsgemäß nach den Regeln der Technik befestigen lassen wird. Dazu ist sie nämlich im Falle der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ohnehin verpflichtet. Schließlich entspricht es nicht Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift, irgendwelchen Bedarfs- und Konkurrentenfragen nachzugehen. Das der Behörde eingeräumte Ermessen umfasst diesen Schutzzweck gerade nicht. Selbst wenn sich Dachträgerreklame in Nachbarstädten, Gemeinden und Regierungsbezirken nicht durchgesetzt haben sollte, schließt dies ein Interesse der Klägerin am Erhalt der Ausnahmegenehmigungen nicht aus. Die von ihr vorgetragenen Einnahmen von 1.200 Euro pro Dachträger erscheinen vielmehr nicht unerheblich. Ebenso ist es ohne Belang, dass der Beklagte in Zusammenarbeit mit der IHK zu E1. und der Taxi E1. e.G. das Qualitätssiegel „Q. TAXI" eingeführt und in diesem Zusammenhang vereinbart hat, keine Dachwerbeträger zuzulassen. Zwar ist die Behörde nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BOKraft ermächtigt, auch allgemein für Unternehmer Regelungen zu treffen. Dies umfasst jedoch nicht die Befugnis, alle Taxenunternehmer ihres Bezirks freiwillig vereinbarten Qualitätsstandards verschiedener Interessengruppen zu unterwerfen. Letztlich ist die Ermessensentscheidung nicht daran auszurichten, ob etwaige Kunden Taxen mit derartigem Werbeauftritt meiden. Es ist Sache der Klägerin, ihren Betrieb ggfs. darauf einzustellen.

Hiernach erweist sich die angefochtene Entscheidung als ermessensfehlerhaft. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die beantragten Ausnahmegenehmigungen zwingend und uneingeschränkt zu erteilen wären, zumal es dem Beklagten frei steht, sollte er sich zur Erteilung der Ausnahmegenehmigungen entscheiden, diese z. B. mit einem Widerruf zu versehen oder ihr bestimmte Nebenbestimmungen beizufügen (vgl. § 43 Abs. 3 BOKraft). Dies und die Möglichkeit, dass im vorliegenden Fall auch die Versagung der Ausnahmegenehmigungen rechtmäßigerweise denkbar wäre, hindert das Gericht, durch zu entscheiden. Es muss vielmehr dem Beklagten überlassen bleiben, die Klägerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2009/7_K_696_08urteil20090325.html - DE:VGGE:2009:0325.7K696.08.00

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