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Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Dachwerbeträger auf Taxen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 BOKraft i.V.m. § 26 Abs. 2 BOKraft liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Eine Ermessensausübung ist fehlerhaft, wenn sie die veränderte Lebenswirklichkeit der Werbung im öffentlichen Personennahverkehr nicht hinreichend berücksichtigt, unbegründet eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs oder eine Ablenkungsgefahr annimmt oder freiwillig vereinbarte Qualitätsstandards Dritter als Ablehnungsgrund heranzieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |