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Wer ohne äußeren Grund von der Fahrbahn abkommt und auf die Gegenfahrbahn gerät, hat den Anschein eines Fahrfehlers gegen sich. Bei der Abwägung tritt die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw hinter die durch einen Fahrfehler des Verursachers deutlich erhöhte Betriebsgefahr zurück, wenn dieser derart deutlich auf die Gegenfahrspur abkommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |