Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 13.03.2009: Zur Haftung bei Verkehrsunfall: Grober Fahrfehler durch Abkommen auf die Gegenfahrbahn lässt Betriebsgefahr des Unfallgegners zurücktreten.




Das OLG Hamm (Urteil vom 13.03.2009 - 9 U 162/08) hat entschieden:

   Wer ohne äußeren Grund von der Fahrbahn abkommt und auf die Gegenfahrbahn gerät, hat den Anschein eines Fahrfehlers gegen sich. Bei der Abwägung tritt die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw hinter die durch einen Fahrfehler des Verursachers deutlich erhöhte Betriebsgefahr zurück, wenn dieser derart deutlich auf die Gegenfahrspur abkommt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abkommen von der Fahrbahn - Schleuderunfall
und
Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren
und
Überfahren der Mittellinie


Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 10. Juni 2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Gründe:


Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger können aus dem Unfallereignis vom #### 2006 keine Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG a. F. herleiten.

1.

Zwar kann der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Halterhaftung keine Unabwendbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG geltend machen und vermag die Beklagte zu 2) sich im Rahmen ihrer Fahrzeugführerhaftung nach § 18 StVG nicht zu entlasten. Denn nach dem nachvollziehbaren und unangegriffenen Ergebnis des Sachverständigen Dipl.-Ing. I in seiner Stellungnahme vom 16. November 2006 zu dem in dem Ermittlungsverfahren eingeholten unfallanalytischen Gutachten ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte zu 2) das Abkommen des C auf ihre Fahrbahnhälfte zu einem Zeitpunkt wahrnehmen konnte, in dem der Unfall noch durch ein Ausweichen an den äußerst rechten Fahrbahnrand zu vermeiden gewesen wäre.

2.

Auf der anderen Seite vermögen die Kläger aber einen Fahrfehler der Beklagten zu 2), der die Betriebsgefahr des Pkw #### erhöhte, nicht nachzuweisen.

Soweit die Berufung der Beklagten zu 2) weiterhin einen unfallursächlichen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot anlastet, weil sie die Kollision hätte verhindern können, wenn sie nur eine halbe Fahrzeugbreite weiter rechts (südöstlich) gefahren wäre, geht sie fehl. Legt man den Kollisionsort zugrunde, wie ihn der Sachverständige T in seiner Anlage zu seinem Gutachten vom 28. September 2006 bildlich dargestellt hat, so hielt die Beklagte zu 2) auf der insgesamt 8 m breiten Fahrbahn - 4m je Fahrstreifen - einen Abstand von etwa 1 m vom rechten Fahrbahnrand und einen Abstand von etwa 1,5 m zur Fahrbahnmitte ein, fuhr also deutlich rechts. Die Breite des gesamten Straßenkörpers hätte zwar zugelassen, dass sie noch etwa 1,25 m weiter rechts hätte fahren können, ein derartiges Fahrverhalten wäre aber verkehrswidrig gewesen. Denn die Beklagte hätte dann nicht nur den erforderlichen Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand unerlaubterweise nicht eingehalten, sondern den durch eine weiße Linie markierten Fahrbahnrand sogar verbotenerweise überfahren.

Die Kläger vermögen - worauf schon das Landgericht abgestellt hat - auch nicht zu beweisen, dass die Beklagte zu 2) das Abkommen des C auf ihre Fahrbahnhälfte zu einem Zeitpunkt wahrnehmen konnte, in dem der Unfall noch durch ein Abweichen an den äußerst rechten Fahrbahnrand zu vermeiden gewesen wäre. Soweit die Kläger sich für ihre diesbezügliche Behauptung auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständige I vom 16. Novemer 2006 berufen, zitieren sie nicht vollständig aus seinem Gutachten. Der Sachverständige I hält es zwar für denkbar, dass die Beklagte zu 2) das Abkommen des C auf ihre Fahrbahnseite zu einem Zeitpunkt wahrnehmen konnte, als sie noch unfallvermeidend hätte reagieren können. Auf der anderen Seite - dies verschweigt auch die Berufung - hält der Sachverständige I aber ausdrücklich fest, dass es ebenso gut denkbar ist, dass C erst so kurz vor der Kollision auf der Fahrbahnhälfte der Beklagten zu 2) geraten ist, dass diese nicht mehr unfallvermeidend reagieren konnte. Die erste mögliche Variante vermögen die Kläger nicht zu beweisen, auch nicht mit Hilfe der Angaben des in dem Ermittlungsverfahren polizeilich vernommenen Beifahrers der Beklagten zu 2) - des Zeugen O. Soweit dieser bekundet hat, er habe vor der Kollision einen Aufschrei der Beklagten zu 2) wahrgenommen, so kann aus diesem Umstand allein nicht daraus geschlossen werden, dass die Beklagte zu 2) hinreichend Zeit gehabt hätte, noch unfallvermeidend zu reagieren. War nämlich dieser Aufschrei die unmittelbare Reaktion auf das Abkommen des C auf ihre Fahrbahn, so sind letztlich nur Bruchteile von Sekunden zwischen dem Gefahrensignal - dem Überfahren der Mittellinie durch C - und der Reaktion der Beklagten zu 2) verstrichen. Hinreichend sichere Angaben dazu, wie viel Zeit genau zwischen dem Gefahrensignal und der Reaktion der Beklagten zu 2) verstrichen ist, lassen sich diesen Angaben nicht entnehmen, und aus diesem Grund kann nicht festgestellt werden, wie weit die Fahrzeuge voneinander entfernt waren, als C die Mittellinie überfahren hat. Allein die Sichtweite für die Beklagte zu 2) - mag sie auch größer gewesen sein als sie in ihrer Anhörung durch den Senat einzuräumen bereit gewesen ist - hilft nicht weiter, weil nicht festzustellen ist, wo genau innerhalb dieser Sichtweite C die Mittellinie zu ihrer Fahrbahn überfahren hat. Außerdem haben die Kläger weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die Beklagte zu 2) innerhalb ihrer Sichtweite den entgegenkommenden Pkw #### räumlich so früh hätte wahrnehmen können, dass eine unfallvermeidende Reaktion noch möglich gewesen wäre.

Dass der unterschiedliche Reifendruck und die unterschiedliche Profiltiefe der Reifen an dem Pkw #### unfallursächlich geworden sind, haben die Kläger nicht unter Beweis gestellt, so dass es nicht darauf ankommt, ob hierin überhaupt ein Sicherheitsmangel zu sehen wäre.

Eine Erhöhung der Betriebsgefahr des #### ist nach allem nicht festzustellen.

III.

Hingegen war die Betriebsgefahr des Pkw #### drastisch erhöht. Wer ohne äußeren Grund von der Fahrbahn abkommt und auf die Gegenfahrbahn gerät, hat den Anschein eines Fahrfehlers gegen sich.

IV.

Bei der Abwägung tritt die Betriebsgefahr des Pkw #### hinter die durch einen Fahrfehler des C deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Pkw #### zurück. Nach den Feststellungen des Sachverständigen T befand sich der Kollisionsort mitten auf der Fahrbahnhälfte der Beklagten zu 2) und ist also C deutlich auf die "falsche" Fahrbahnseite abgekommen. Mit einem derartigen Abkommen von der Fahrbahn war aber bei der keineswegs scharfen, sondern eher sehr lang gezogenen Kurve - wie sie die Lichtbilder vom Unfallort dokumentieren - um so weniger zu rechnen, als auch die Fahrstreifen für die jeweilige Fahrtrichtung mit 4 m mehr als ausreichend breit waren und sich die Kollision für C erst am Eingang der Kurzve ereignet hat. Bei einem derart deutlichen Abkommen auf die Gegenfahrspur und also bei einem so groben Fahrfehler tritt aber die Betriebsgefahr des Pkw #### zurück, ohne dass es noch darauf ankäme, ob - wie es die Beklagten behaupten - dem C zusätzlich ein Geschwindigkeitsverstoß anzulasten wäre.

5.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO; Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, (§ 546 Abs.2 ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2009/9_U_162_08_Urteil_20090313.html - DE:OLGHAM:2009:0313.9U162.08.00

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