|
Der Nachweis des Haftungsgrundes unterliegt auch bei HWS-Verletzungen den strengen Regelungen des Vollbeweises. Eine 'Harmlosigkeitsgrenze' für Geschwindigkeitsänderungen unterhalb derer prima facie eine Schadenskausalität ausgeschlossen wäre, existiert nicht. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |