|
Ein Fall des § 418 Abs. 1 S. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn der ursprüngliche Schuldner vollkommen aus der Haftung entlassen wird. Ein Verstoß gegen das Verbot der Fremddisposition (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB) liegt in der Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstandes an einen Dritten nicht vor, wenn die Möglichkeit einer solchen Gebrauchüberlassung von vornherein vereinbart und demgemäss von dem durch die Bürgin übernommenen Risiko umfasst war. Es oblag nicht der Gläubigerin, die Bürgin über eine von ihr erteilte Genehmigung zu unterrichten, zumal die Bürgin keine rechtliche Handhabe hatte, die Gläubigerin an der Erteilung der Genehmigung zu hindern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |