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Im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch einen Verkehrsunfall kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte kann seinen Schaden fiktiv auf Grundlage eines eingeholten Privatgutachtens abrechnen und muss sich nicht auf die Kostenansätze oder Stundenverrechnungssätze einer Partnerwerkstatt des Haftpflichtversicherers verweisen lassen, selbst wenn diese markengebunden ist und günstigere Konditionen anbietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |