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Eine Ordnungsverfügung, mit der das Führen von Fahrzeugen aller Art untersagt wird, weil der Betroffene der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über seine Fahreignung beizubringen, nicht nachgekommen ist, ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schreibt in § 13 Satz 1 Nr. 2 c zwingend die Beibringung einer MPU vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 ‰ oder mehr geführt worden ist, wobei dies auch für Fahrten mit dem Fahrrad ausreichend ist. Unerheblich sind dabei Schreibfehler in der BAK-Angabe oder der Zeitablauf, solange die Tilgungsfristen nach § 29 StVG nicht abgelaufen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |