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Für die berechtigte Benutzung eines Sonderparkplatzes für Schwerbehinderte ist der besondere Parkausweis im Original gut lesbar im Fahrzeug auszulegen; eine Kopie genügt nicht. Das Erfordernis des Originalausweises dient der zuverlässigen und schnellen Überprüfung der Parkberechtigung sowie der Begrenzung der Missbrauchsgefahr. Liegt lediglich eine Kopie aus, ist die Abschleppmaßnahme nicht unverhältnismäßig, da keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |