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Eine ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung eines Naturdenkmals ist unwirksam, wenn bei der Abwägung die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs als abwägungserheblicher öffentlicher Belang nicht berücksichtigt wurde, obwohl entsprechende Bedenken von privater Seite vorgetragen wurden. Ein solcher Abwägungsfehler führt zur Unwirksamkeit der Unterschutzstellung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |