Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Arnsberg v. 25.02.2009: Unwirksamkeit der Naturdenkmal-Ausweisung einer Eiche wegen Abwägungsfehlers bei Verkehrssicherheitsbedenken




Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 25.02.2009 - 1 K 1052/07) hat entschieden:

   Eine ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung eines Naturdenkmals ist unwirksam, wenn bei der Abwägung die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs als abwägungserheblicher öffentlicher Belang nicht berücksichtigt wurde, obwohl entsprechende Bedenken von privater Seite vorgetragen wurden. Ein solcher Abwägungsfehler führt zur Unwirksamkeit der Unterschutzstellung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Astbruch und Verkehrssicherung
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein


Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Kläger durch die Verbote der

„Ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Schutze

von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der im

Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der

Bebauungspläne" nicht daran gehindert sind, die Eiche im Bereich des Grundstücks

A-Straße in X. -Wilden zu beseitigen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage, die sich - anders als die hilfsweise verfolgte Verpflichtungsklage - nicht gegen den Beklagten zu 1. als Behörde, sondern gegen den Beklagten zu 2. als dessen Rechtsträger richtet, ist zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das Begehren der Kläger ist auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Ein Rechtsverhältnis im Verständnis des § 43 Abs. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Eine solche Situation kann u.a. vorliegen, wenn zwischen den Beteiligten streitig ist, ob und mit welchem Inhalt eine Norm des öffentlichen Rechts im konkreten Fall für den Kläger Rechte bzw. Pflichten begründet.

Zwischen den Klägern und den Beklagten ist streitig, ob die Verbote der „Ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Schutze von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne" hinsichtlich der als Naturdenkmal ausgewiesenen Eiche im Bereich des Klägergrundstücks Geltung entfalten, insbesondere, ob die Kläger durch die Verbote der Verordnung daran gehindert sind, die Eiche zu beseitigen. Insoweit liegt ein Rechtsverhältnis vor, dessen Nichtbestehen zum Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gemacht werden kann. Die Kläger haben ein berechtigtes Feststellungsinteresse, da sie beabsichtigen, den Baum zu fällen, und sie bei Wirksamkeit der Unterschutzstellung damit rechnen müssten, dass ein Ordnungswidrigkeiten- oder sogar Strafverfahren (vgl. § 304 des Strafgesetzbuches) eingeleitet würde. Eine vorrangige Gestaltungs- oder Leistungsklage, die der Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen stünde, kommt bei partieller Unwirksamkeit der Unterschutzstellung der Naturdenkmalverordnung nicht in Betracht; erweist sich die Verordnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Eiche als unwirksam, können die Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zu 1. zur Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von den Verboten der Verordnung nicht erstreiten.

Die Klage ist auch begründet. Die Kläger werden durch die Verbote der „Ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Schutze von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne" nicht daran gehindert sind, die Eiche im Bereich ihres Grundstücks zu beseitigen. Denn die Verordnung ist wegen eines Abwägungsfehlers unwirksam, soweit mit ihr diese Eiche als Naturdenkmal ausgewiesen wurde. Der Abwägungsfehler beruht darauf, dass der Beklagte zu 1. die Eingabe der Kläger vom 13. Mai 2000 im Verfahren zur Neufassung der Naturdenkmalverordnung des Kreises sinnwidrig gewürdigt hat.

Der Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen nach den §§ 42 a ff des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG NRW) unterliegt den Anforderungen, die sich aus dem in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) und § 2 Abs. 1 LG NRW verankerten Abwägungsgebot ergeben. Nach diesen Vorschriften sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insbesondere nach Maßgabe weiter aufgeführter Grundsätze) zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 BNatSchG bzw. § 1 LG NRW ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind hiernach die „Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft" gegenüber gestellt. Zu diesen Anforderungen können grundsätzlich alle privaten und öffentlichen Nutzungsansprüche gezählt werden, denen die Natur durch den Menschen ausgesetzt ist (Land- und Forstwirtschaft, Verkehr, Industrie und Gewerbe, Wohnen und Erholung), soweit diese Nutzungsansprüche nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben können.

Die Inanspruchnahme eines Verkehrsweges für den öffentlichen Straßenverkehr beinhaltet die Gewährleistung seiner sicheren Benutzbarkeit. Wird die sichere Benutzbarkeit eines Verkehrsweges durch einen als Naturdenkmal ausgewiesenen Baum eingeschränkt, wie es hier der Fall ist (ungeachtet der Frage, wie gravierend sich diese Einschränkung darstellt), erscheint es jedenfalls möglich, dass die Durchsetzung des öffentlichen Nutzungsanspruchs nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft hat. Bei der Ausweisung eines Naturdenkmals durch eine ordnungsbehördliche Verordnung sind demnach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs als abwägungserheblicher öffentlicher Belang zu berücksichtigen, wenn ein Konflikt zwischen diesem Belang und den mit der Ausweisung verfolgten Zielen des Naturschutzes in Betracht kommt.

Vgl. zur Berücksichtigung von Gemeinwohlbelangen bei der natur- bzw. landschaftsschutzrechtlichen Abwägung auch: Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: Dezember 2008, § 2 BNatSchG Rn. 32.

Allerdings ist die verfahrensführende Behörde nicht gehalten, von sich aus - gleichsam „ins Blaue hinein" - zu ermitteln, ob bei irgendeinem der vorgesehenen Schutzobjekte eine Konfliktlage in diesem Sinne vorliegt. Wird sie jedoch im Verfahren auf eine solche Situation hingewiesen, muss sie diesen Hinweis im Rahmen der gebotenen Abwägung berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn die Einwendung nicht von dem für das Sachgebiet zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung, sondern von privater Seite vorgetragen wird.

Vgl. Meßerschmidt, a.a.O., § 2 BNatSchG Rn. 30 m.w.N.

Hiervon ausgehend hätte der Beklagte zu 1. im Verfahren zur Neufassung der Naturdenkmalverordnung des Kreises abwägend würdigen müssen, dass die Kläger mit ihrem Schreiben vom 13. Mai 2000 Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Gehweges der A-Straße. vorgetragen hatten, die sie auf die streitgegenständliche Eiche zurückführten. Der Beklagte hat jedoch, wie seine Eingangsbestätigung vom 23. Mai 2000 und die Behandlung der „Einwendungen Privater" in der Begründung der Verordnung vom 10. Dezember 2001 belegen, die Eingabe der Kläger dahingehend missverstanden, dass sich die Kläger für eine weitere Unterschutzstellung der Eiche ausgesprochen hätten. Die geltend gemachten Sicherheitsbedenken ließ der Beklagte unbeachtet. Damit hat der Beklagte nicht alle Belange in die Abwägung eingestellt, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten.

Vgl. zum sog. Abwägungsdefizit: Stollmann, LG NRW, Stand: März 2008, § 2 Anm. 2.2.2.

Der Umstand, dass der Träger der Straßenbaulast (hier: die Gemeinde X. ) nicht nur keine Einwendungen gegen die Ausweisung erhob, sondern der Ausweisung sogar ausdrücklich zustimmte, erlaubte es dem Beklagten zu 1. als verfahrensführender Behörde nicht, die von privater Seite vorgetragenen Bedenken gegen die Verkehrssicherheit vollkommen ungeprüft zu übergehen, zumal die Zustimmung der Gemeinde in keiner Weise erkennen ließ, dass der Verkehrssicherheitsaspekt überhaupt berücksichtigt wurde.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist unerheblich, ob die konkrete Möglichkeit bestand, dass das Verfahrensergebnis ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre. Die Vorschriften, die eine solche Einschränkung der Erheblichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang vorsehen (wie § 30 Abs. 2 LG NRW im Bereich der Landschaftsplanung oder § 214 Abs. 3 des Baugesetzbuches im Bereich der Bauleitplanung), sind in Verfahren betreffend den Erlass von Verordnungen nach den §§ 42 a ff LG NRW mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog anwendbar. Denn der Landesgesetzgeber hat in § 42 a LG NRW wiederholt eine entsprechende Anwendung bestimmter Vorschriften aus dem Bereich der Landschaftsplanung angeordnet. Für den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen hat er überdies mit § 42 a Abs. 4 LG NRW eine Regelung über die „Heilung" von Verfahrens- und Formfehlern durch Zeitablauf vorgesehen, die im Gegensatz zum Pendant des § 30 Abs. 3 LG NRW nicht auch Mängel des Abwägungsergebnisses erfasst. Daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der verfahrensbezogenen Regelungen bewusst zwischen der Landschaftsplanung auf der einen Seite und den Schutzausweisungen durch ordnungsbehördliche Verordnungen auf der anderen Seite differenziert hat und eine entsprechende Anwendung landschaftsplanerischer Bestimmungen im Bereich der Schutzmaßnahmen ausdrücklich angeordnet hat, soweit ihm dies geboten erschien. Bei dieser Sachlage ginge eine Analogie erkennbar an der legislativen Intention vorbei.

Der dargelegte Abwägungsfehler führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Naturdenkmalverordnung vom 10. Dezember 2001, da die Verordnung ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und davon auszugehen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre.

Somit verbleibt es dabei, dass die zuvor gültige Naturdenkmalverordnung vom 15. Dezember 1989 durch § 9 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 wirksam aufgehoben wurde.

Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_arnsberg/j2009/1_K_1052_07urteil20090225.html - DE:VGAR:2009:0225.1K1052.07.00

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