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Bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten muss sich der Geschädigte nicht zwingend auf eine günstigere, nicht-markengebundene Werkstatt verweisen lassen, selbst bei einem älteren Fahrzeug. Der Schädiger muss die Gleichwertigkeit der alternativen Reparaturmöglichkeit umfassend darlegen, wobei neben der technischen Gleichwertigkeit auch eine vollständige wirtschaftliche Schadenskompensation unter Berücksichtigung subjektiver Faktoren zu gewährleisten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |