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Allein der Umstand, dass ein Verkehrsteilnehmer unmittelbar vor einem Wendevorgang seiner doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist, begründet keine grobe Fahrlässigkeit. Eine solche liegt nur vor, wenn jemand in einem besonders schweren Maße die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt, etwa blindlings ohne die geringste Obacht den Wendevorgang einleitet. Auch eine Blutalkoholkonzentration von 0,82 Promille allein begründet keine grobe Fahrlässigkeit, wenn keine weiteren Umstände auf eine Fahruntüchtigkeit schließen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |