Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 29.01.2009: Zur Verneinung grober Fahrlässigkeit bei Verletzung der doppelten Rückschaupflicht vor Wendevorgang und Alkoholisierung




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.01.2009 - 42 C 8402/08) hat entschieden:

   Allein der Umstand, dass ein Verkehrsteilnehmer unmittelbar vor einem Wendevorgang seiner doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist, begründet keine grobe Fahrlässigkeit. Eine solche liegt nur vor, wenn jemand in einem besonders schweren Maße die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt, etwa blindlings ohne die geringste Obacht den Wendevorgang einleitet. Auch eine Blutalkoholkonzentration von 0,82 Promille allein begründet keine grobe Fahrlässigkeit, wenn keine weiteren Umstände auf eine Fahruntüchtigkeit schließen lassen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Alkohol und Kfz-Versicherungsrecht


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2008

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.771,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.771,73 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag zu.

Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein derartiger Versicherungsvertrag. Unstreitig ist auch das Fahrzeug der Klägerin am 21.Oktober 2005 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden, so dass grundsätzlich ein Versicherungsfall eingetreten ist.

Die Haftung der Beklagten ist auch nicht gemäß § 61 VVG wegen eines grob fahrlässigen Verhaltens der Klägerin ausgeschlossen.

Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Klägerin unmittelbar vor dem Unfallereignis ihrer doppelten Rückschaupflicht, welche aus § 9 Abs. 5 StVO abgeleitet wird, nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und aus diesem Grunde - wie vom Amtsgericht Düsseldorf in dem Verfahren 25 C 2736/06 angenommen - den Unfall allein verschuldet hat. Selbst wenn dies der Fall ist, könnte der Klägerin aufgrund ihres unterstellten Fehlverhaltens nicht der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit gemacht werden.

Allein der Umstand, dass ein Verkehrsteilnehmer unmittelbar vor einem Wendevorgang seiner doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist, begründet nach Auffassung des Gerichts nämlich keine grobe Fahrlässigkeit. Eine solche grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn jemand in einem besonders schweren Maße die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Dies wiederum wäre in der vorliegenden Unfallkonstellation nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin quasi blindlings ohne auf die geringste Obacht zu geben den Wendevorgang eingeleitet hätte. Dass dies der Fall ist, hat die insoweit beweispflichtige Beklagte allerdings nicht beweisen können. Aus dem in dem Parallelverfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. X (Blatt 136 ff. Beiakte) ergibt sich zwar, dass die Klägerin das gegnerische Unfallfahrzeug durch einen Blick in den Rückspiegel und einen Schulterblick hätte wahrnehmen können und vor diesem Hintergrund den Wendevorgang zurückstellen müssen. Allein dieser Umstand vermag allerdings den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit auf Seiten der Klägerin nicht zu begründen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin auch nach den Angaben des Zeugen X, welcher damals der Fahrer des gegnerischen Unfallwagens war, den linken Fahrtrichtungsanzeiger zunächst eingeschaltet hatte. Das Fahrzeug ist dann nach den Angaben des Zeugen weiter geradeaus gefahren. Vorliegend kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin vor dem ursprünglichen Einschalten des linken Fahrtrichtungsanzeigers, als das andere Unfallfahrzeug unstreitig noch nicht im Begriffe war, das Klägerfahrzeug zu überholen, ihrer doppelten Rückschaupflicht nachgekommen war. Ferner kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin vom Anfahren vom rechten Fahrbahnrand an bis zur Durchführung des tatsächlichen Wendemanövers insgesamt den linken Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet hatte.

Der Zeuge X hat zwar die Behauptung der Beklagten, wonach die Klägerin nach dem Anfahren vom Fahrbahnrand den linken Fahrtrichtungsanzeiger ausgeschaltet und stattdessen den rechten Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet hat, bestätigt. Das Gericht hält die Richtigkeit der entsprechenden Behauptung allerdings nicht für bewiesen.

Eine Tatsache ist nur dann bewiesen, wenn für sie eine so hohe Wahrscheinlichkeit spricht, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist. Vorliegend ist allerdings nicht allen vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten.

Vielmehr bestehen durchaus nicht unerhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen X. Zum einen ist bereits verwundernswert, dass der Zeuge X, der an dem fraglichen Tag hinter dem Fahrzeug der Klägerin fuhr, überhaupt nicht mitbekommen hat, dass der Sohn der Klägerin in deren Fahrzeug eingestiegen war. Des Weiteren besteht für das vom Zeugen angegebene Fahrverhalten der Klägerin keine plausible Erklärung. Nach den Angaben des Zeugen soll die Klägerin zunächst mit eingeschaltetem linken Fahrtrichtungsanzeiger angehalten haben. Es sei dann allerdings angefahren. Der Fahrtrichtungsanzeiger sei dann zunächst ausgeschaltet worden. Das Fahrzeug habe dann am rechten Fahrbahnrand angehalten, wobei der rechte Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet worden sei.

Sowohl die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung nach § 141 ZPO als auch der Zeuge X haben demgegenüber übereinstimmend und plausibel erklärt, dass die Klägerin eigentlich unmittelbar nach dem Besteigen des Fahrzeuges durch den Zeugen X bereits habe wenden wollen. Da dies aufgrund dort stehender Autos allerdings nicht möglich gewesen sei, habe die Klägerin dann etwas weiter hinten wenden wollen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde die Klägerin das Fahrzeug noch einmal am rechten Fahrbahnrand hätte anhalten sollen. Auch der Zeuge X hat ausgeschlossen, dass das Fahrzeug noch einmal am rechten Fahrbahnrand angehalten wurde.

Das Gericht vermag dem Zeugen X insoweit zumindest nicht weniger Glauben zu schenken, als dem Zeugen X. Bei dem Zeugen X handelt es sich zwar um den Sohn der Klägerin, der naturgemäß ein erhebliches Eigeninteresse an einem für die Klägerin günstigen Ausgang des Rechtsstreits hat. Andererseits ist zu bemerken, dass der Zeuge X bei seiner Aussage erkennbar um die Wahrheit bemüht war. Wäre es ihm allein darum gegangen, zugunsten der Klägerin auszusagen, hätte es nahe gelegen, dass der Zeuge nicht mehrfach auf Erinnerungslücken hingewiesen hätte. Ein Zeuge, der zugunsten einer Partei einseitig aussagen möchte, hätte vielmehr sämtliche Fragen zugunsten der Klägerin sicher beantwortet. Auch streitet nicht zugunsten der Beklagten, dass der Zeuge X nicht angeben konnte, ob die Klägerin nach dem Besteigen des Fahrzeuges durch den Zeugen und dem Anfahren des Fahrzeuges den linken oder den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat. Er konnte definitiv angeben, dass der Fahrtrichtungsanzeiger überhaupt betätigt wurde. Selbst nach den Angaben des Zeugen X ist nach dem Anfahren des Fahrzeuges der Klägerin zunächst der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt worden. Dass nachträglich der Fahrtrichtungsanzeiger noch einmal ausgeschaltet oder gar der rechte Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wurde, ist der Aussage des Zeugen X gerade nicht zu entnehmen.

Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin vor dem Einschalten des linken Fahrtrichtungsanzeigers ihrer doppelten Rückschaupflicht nachgekommen ist. Gleichermaßen ist - wie vorstehend ausgeführt - nicht bewiesen, dass die Klägerin vor dem Einleiten des Wendemanövers den rechten Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet hatte. Unter diesen Umständen kann allerdings ein grob fahrlässiges Fahrverhalten der Klägerin nicht festgestellt werden. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin nach dem kurzzeitigen Fahren nicht noch einmal unmittelbar vor dem Einleiten des Wendevorgangs in den Rückspiegel geschaut oder einen Schulterblick vorgenommen hat, nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit herleiten. Vielmehr handelt es sich insoweit um ein Augenblicksversagen, welches - wie dem Abteilungsrichters aus einer Vielzahl von Verkehrsunfallsachen bekannt ist - auch geübten und erfahrenen Kraftfahrern gelegentlich unterläuft.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass einer Vielzahl erfahrener und langjährig unfallfrei fahrender Verkehrsteilnehmer nicht einmal bekannt ist, dass vor einem Wendevorgang eine doppelte Rückschaupflicht vorzunehmen ist.

Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit lässt sich auch nicht allein aus dem Umstand ableiten, dass bei der Klägerin 1 ½ Stunden nach dem Unfall eine Blutalkoholkonzentration von 0,82 Promille festgestellt wurde. Bei einem Blutalkoholgehalt von weniger als 1,1 Promille ist eine grobe Fahrlässigkeit nur dann anzunehmen, wenn Umstände hinzukommen, die auf eine Fahruntüchtigkeit schließen lassen. Hierzu gehören insbesondere grobe Fahrfehler (vgl. Prölls-Martin, VVG, § 12 AKB, Rand-Ziffer 103 ff.). Dass die Klägerin vorliegend einen groben Fahrfehler begangen hat, konnte die Beklagte nicht nachweisen.

Ein grober Fahrfehler liegt - wie bereits ausgeführt - nicht darin, dass die Klägerin vor dem Wendemanöver ihrer doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist. Es handelt sich hierbei um einen Verkehrsverstoß, der auch bei vollständig nüchtern fahrenden Verkehrsteilnehmern aufgrund eines Augenblicksversagens gelegentlich unterläuft.

Dass die Klägerin einen groben Fahrfehler dergestalt begangen hat, dass sie vor dem Abbiegevorgang statt den linken den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat, konnte die insoweit beweispflichtige Beklagte - wie vorstehend ausgeführt - ebenfalls nicht beweisen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch auf die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten X nach dessen Angaben in dem Parallelverfahren vor dem Amtsgericht einen völlig normalen Eindruck hinterließ. Der Zeuge hat insoweit in dem Parallelverfahren ausgesagt, dass die Klägerin durch und durch durchschnittlich in ihrem Verhalten gewesen sei. Sie sei im Umfang mit den Polizisten sehr sicher gewesen (vgl. Blatt 107 ff. BA). Auch dieser Umstand spricht gegen eine Fahruntüchtigkeit der Klägerin.

Nach alledem hat die Beklagte ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin nicht beweisen können, so dass sie vorliegend regulierungspflichtig ist.

Unstreitig ist der Klägerin ein regulierungsfähiger Schaden von 1.771,73 € entstanden (Fahrzeugschaden 2.250,00 € + Standgebühren 104,40 € + Sachverständigenkosten 459,36 € abzüglich Zahlung Haftpflichtversicherung 709,69 € abzüglich vereinbarte Selbstbeteiligung 332,34 €).

Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 1.771,73 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2009/42_C_8402_08urteil20090129.html - DE:AGD:2009:0129.42C8402.08.00

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