Einleitung Weiterführende Links Allgemeines Haftpflichtversicherung Kaskoversicherung Leistungsfreiheit (Regress) der eigenen Versicherung bei Nachtrunk Alkoholisierung in der Unfallversicherung |
"... Bei absoluter Fahruntüchtigkeit unter Überschreitung des Grenzwertes von 1,1 Promille ist grundsätzlich von grober Fahrlässigkeit auszugehen. In diesem Fall wird im Wege des Beweis des ersten Anscheins auch die Kausalität zwischen Alkoholbeeinflussung und Herbeiführung des Versicherungsfalles vermutet. Zur Entkräftung muss der hierfür beweispflichtige Versicherungsnehmer Umstände nachweisen, aus denen sich die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Das Führen eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand stellt einen groben Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar, so dass daraus in der Regel auch das gesteigerte Verschulden folgt. Bei einer unter 1,1 Promille liegenden Alkoholisierung (relative Fahruntüchtigkeit) folgt die Fahruntüchtigkeit nicht allein aus dem Grad der Alkoholisierung; hier müssen zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit, die etwa bei 0,3 Promille beginnt, zusätzliche Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommen, insbesondere alkoholtypische Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen. Die relative Fahruntüchtigkeit ist vom Versicherer zu beweisen ohne dass kraft Anscheinsbeweises auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden könnte; erforderlich sind individuelle Feststellungen. Die Anforderungen an die Beweisanzeichen für das Vorliegen alkholbedingter Ausfallerscheinungen sind um so geringer, je stärker sich der Blutalkoholgehalt der Grenze von 1,1 Promille annähert (vgl. zum Ganzen HK-VVG/Karczewski § 81 VVG Rz 7 f m.w.N.). Allerdings kann der Anscheinsbeweis für die Frage der Ursächlichkeit der Fahruntüchtigkeit für den Unfall herangezogen werden (Senat NZV 1994, 112). ... Die Kürzung im Verhältnis der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers hat unter wertender Betrachtung der maßgeblichen Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen (sog. flexibles Quotenmodell, vgl. Halbach in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., § 81 VVG Rz 21 sowie A.2.16.1. Rz 8). ... Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass entgegen der Auffassung der Beklagten nicht stets bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Alkoholeinfluss eine vollständige Kürzung vorzunehmen ist. ... Anders als das Landgericht gemeint hat, gebietet es die Rechtssicherheit nicht, ein Quotenmodell anzuwenden, das sich auf die Quotenstufen 0, 25, 50, 75 und 100 % beschränkt (das seitens des Landgerichts in Bezug genommene Urteil des LG Münster r+s 2009, 501 wendet die von ihm gefundenen Quotenstufen allerdings mit der Maßgabe an, dass die Quote letztlich innerhalb der Quotenstufen bemessen wird, vgl. auch LG Münster r+s 2010, 323). Denn dieses Modell ist zu grob, die Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen und damit dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht zu werden, die Leistungskürzung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens, das stets nur individuell bemessen werden kann, vorzunehmen. Deshalb kann auch ein Vorgehen in Schritten zu 10 % geboten sein, um den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht zu werden (vgl. Nugel MDR 2010, 597, 599). Auch im Bereich des Mitverschuldens nach § 254 BGB bzw. § 9 StVG entspricht ein Vorgehen in solchen Schritten gängiger Praxis (vgl. Palandt/Grüneberg, 69. Aufl., § 254 BGB Rz 64 mit dem Hinweis, dass Anteile von weniger als 10 % von der Rechtsprechung in der Regel nicht berücksichtigt werden)." |