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Die Anordnung eines Drogenscreenings und die darauf gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis sind rechtswidrig, wenn lediglich zwei Fälle von Marihuana-Besitz (0,5g und 0,4g) im Abstand von 21 Monaten festgestellt wurden. Hieraus lässt sich kein Verdacht auf möglicherweise regelmäßigen Cannabiskonsum ableiten, da die Mengen nur einen einmaligen Konsum ermöglichten und ein gelegentlicher Konsum für die Fahreignung nicht relevant ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |