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Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) ist auch dann rechtmäßig, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) bei der Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille lag, aber die Gesamtumstände des Einzelfalls, insbesondere die Angaben des Betroffenen zum Trinkverhalten, auf eine extreme Alkoholgewöhnung und damit eine erhebliche Alkoholproblematik hindeuten. Weigert sich der Betroffene, das angeordnete Gutachten beizubringen, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |