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Eine Pflichtverletzung eines Soldaten, die zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden am Dienstfahrzeug führt, liegt vor, wenn der Soldat den Unfall durch Unachtsamkeit verursacht und hierdurch gegen die Pflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstößt. Eine solche Unachtsamkeit, die zu einem zu späten Reagieren auf die Verkehrssituation führt, stellt jedoch nicht zwingend eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 SG dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |