Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Minden v. 20.01.2009: Haftung eines Soldaten für Sachschäden an Dienstfahrzeug nach Verkehrsunfall; keine grobe Fahrlässigkeit bei Unachtsamkeit




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 20.01.2009 - 10 K 1722/08) hat entschieden:

   Eine Pflichtverletzung eines Soldaten, die zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden am Dienstfahrzeug führt, liegt vor, wenn der Soldat den Unfall durch Unachtsamkeit verursacht und hierdurch gegen die Pflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstößt. Eine solche Unachtsamkeit, die zu einem zu späten Reagieren auf die Verkehrssituation führt, stellt jedoch nicht zwingend eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 SG dar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung
und
Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und Verkehrsrecht
und
Fahrlässigkeit im Verkehrsrecht


Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 03. März 2008 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 07. April 2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden

Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Gründe:


A. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und auch begründet. Denn der Leistungs- und Aufrechungsbescheid der Beklagten vom 03. März 2008 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 07. April 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten durch Leistungsbescheid geltend gemachte Schadensersatzforderung kommt ausschließlich § 24 Abs. 1 Satz 1 SG in Betracht. Danach hat ein Soldat, der die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger eine Pflichtverletzung begangen, durch welche ein der BW-Fuhrpark gehörendes Fahrzeug erheblich beschädigt wurde (nachfolgend 1.). Diese Pflichtverletzung geschah aber nicht grob fahrlässig (nachfolgend 2.).

1. Der Kläger hat durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 28. November 2007 eine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, nämlich diejenige, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG). Hierzu gehört es, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als militärischem Verband beizutragen und alles zu unterlassen, was ihren durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte. Der Pflicht, den Dienst nach besten Kräften zu erfüllen, laufen deshalb alle Handlungen zuwider, die im weitesten Sinne das Vermögen des Dienstherrn schädigen oder gefährden. Eine objektive Verletzung der sich aus § 7 SG ergebenden Pflicht liegt mithin gerade auch dann vor, wenn ein Soldat durch rechtswidriges Verhalten einen Eigentums- bzw. Vermögensschaden des Dienstherrn herbeiführt.

Vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1999 - 2 C 15/98 -, ZBR 1999, 278 = NJW 1999, 3727.

Zu Recht hat die Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 28. November 2007 ein solches rechtswidriges Verhalten vorgeworfen. Zwar hat er im Vorfeld des Auffahrunfalls nicht - wie von der Beklagten angenommen - den nach § 4 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) einzuhaltenden Sicherheitsabstand unterschritten. Jedoch hat er den Unfall durch Unachtsamkeit verursacht und hierdurch gegen die jeden Verkehrsteilnehmer treffende Pflicht verstoßen, sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (vgl. § 1 Abs. 2 StVO).

Vgl. dazu etwa das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. September 2005 - I-10 U 203/04, 10 U 203/04 -, NJW-RR 2006, 319 = NZV 2006, 200, m.w.N.

Dabei geht das erkennende Gericht von der Beschreibung des Unfallhergangs aus, die der Zeuge C1. bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2009 abgegeben hat. Dieser hat im Einzelnen Folgendes bekundet:

"Ich war auf dem Weg von I. -Innenstadt zum Ortsausgang. Da ist eine Ampel. Diese schaltet manchmal sehr schnell auf Rot und dann wieder auf Grün. Das schätzte offenbar ein auswärtiges Fahrzeug, es handelte sich um einen metallicblauen Audi A6, falsch ein und bremste vollständig ab. Das dahinter fahrende silberfarbene Taxi - Mercedes Benz - bremste ebenfalls vollständig. Das Taxi war beim Bremsen sehr dicht hinter dem Audi. Ich war meinerseits sehr weit hinter dem Taxi, weil ich diese Ampel schon kenne. Beim Stillstand meines Fahrzeugs war ich noch ungefähr fünf bis sechs Meter von dem Taxi entfernt. Ich brachte mein Fahrzeug mit einem einzigen Bremsvorgang zum Stehen. Es ging also kein kurzes Abbremsen voraus und darauf folgte eine stärkere Bremsung, sondern es war ein einziger Vorgang. Ich musste auch nicht so übertrieben stark bremsen, weil ich ja einen relativ großen Abstand zu dem Taxi hatte. Nachdem ich mein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hatte, sah ich in den Rückspiegel. Dort erkannte ich hinter mir einen weißen Mercedes Sprinter, der zu diesem Zeitpunkt wohl noch vier meiner Fahrzeuglängen, also ungefähr 4 x 9 Meter von mir entfernt war. Ich hatte den Eindruck, dass das Fahrzeug eine normale Geschwindigkeit hatte, also wohl so etwa 50 km/h schnell war. Das hinter mir fahrende Fahrzeug blieb dabei die ganze Zeit gerade auf der Straße. Ich habe eigentlich keine Besonderheiten bemerkt. Dann hörte ich die blockierenden Räder. Danach kam der Aufprall. Ich war, als ich vorher in den Rückspiegel geschaut hatte, eigentlich davon ausgegangen, dass der Sprinter schon rechtzeitig zum Stehen kommen wird. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich also noch kein Problem gesehen."

Diese Aussage des Zeugen C1. erscheint glaubhaft. Dies ergibt sich einerseits aus der Lebendigkeit und dem Detailreichtum seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung, andererseits aber auch daraus, dass die vorstehend zitierten Bekundungen ohne weiteres zu den übrigen Ermittlungsergebnissen passen. So hat der Sachverständige H2. , der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung befragt wurde, angegeben, dass seine Berechnungen sowohl die Möglichkeit zuließen, dass der Kläger den notwendigen Sicherheitsabstand unterschritten habe, als auch diejenige, dass er unaufmerksam gewesen sei und schlichtweg zu spät auf das Bremsen des vor ihm fahrenden Lkw reagiert habe. Ferner sei es plausibel, dass der Zeuge vor dem Aufprall ein Blockieren der Räder des auffahrenden Bundeswehrfahrzeugs gehört habe. Zwar sei dieses mit einer Antiblockiervorrichtung ausgestattet gewesen. Es dauere jedoch immer einige Zeit bis das System eingreifen könne, so dass es durchaus zu einem Blockiergeräusch der vom Zeugen bekundeten Art kommen könne.

Weiterhin ist nicht erkennbar, dass der Zeuge ein eigenes - z. B. wirtschaftliches Interesse - am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat. Auch sieht das Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder ein Dritter Einfluss auf den Zeugen und sein Aussageverhalten ausgeübt hätte. Das Gericht folgt daher der vom Zeugen C1. abgegebenen Darstellung des Unfallhergangs.

Durchgreifende Zweifel daran, dass der Auffahrunfall nicht auf eine Unterschreitung des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes zurückgeht, sondern auf Unachtsamkeit sowie verzögertem Reagieren des Klägers auf die gegebene Verkehrssituation beruht, ergeben sich im Übrigen auch nicht daraus, dass in dem vom zuständigen Feldjägerkommando aufgenommenen Ermittlungsbericht davon die Rede ist, der Kläger habe angegeben, den Sicherheitsabstand unterschritten zu haben. Der Kläger hat den sich hieraus ergebenden vermeintlichen Widerspruch zu seiner eigenen (späteren) Aussage, wonach der Sicherheitsabstand eingehalten worden sei, im Termin zur mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar damit erklärt, er habe den Feldjägern gegenüber angegeben, dass der Abstand zu dem vor ihm fahrenden Lkw in dem Moment, in dem er eine Vollbremsung eingeleitet habe, nicht mehr ausgereicht habe, um das von ihm geführte Bundeswehrfahrzeug noch zum Stehen zu bringen. Eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes durch den Kläger wäre ferner auch nicht mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen C1. in Einklang zu bringen.

Ist danach davon auszugehen, dass nicht eine Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstandes, sondern ein zu spätes Reagieren des Klägers den Unfall vom 28. November 2007 verursacht hat, so lässt dies nur den Schluss zu, dass der Kläger - entgegen seiner sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden Pflichten - den Verkehr nicht in der erforderlichen Weise konzentriert beobachtet hat, um der Verkehrssituation angemessen Rechnung tragen zu können, und es deshalb zu dem Auffahrunfall gekommen ist. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger regelrecht abgelenkt gewesen wäre. So hat er in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass es zu der betreffenden Zeit im Fahrzeuginnenraum keine besonderen Vorkommnisse gegeben habe. Das Radio sei in Betrieb gewesen, sein Beifahrer habe einige Unterlagen durchgesehen. Es sei kein Gegenstand heruntergefallen, nach dem er sich gebückt habe, auch im Übrigen sei nichts geschehen, was ihn abgelenkt habe. Diese Aussagen sind dem Kläger nicht zu widerlegen, zumal auch der Beifahrer B. in Vernehmungen durch den Dienstherrn bekundet hat, dass er selbst in Unterlagen geblättert und auf die Gefahrensituation erst durch die vom Kläger eingeleitete Vollbremsung aufmerksam geworden sei. Die äußeren Umstände lassen mithin nur den Schluss zu, dass der Kläger unaufmerksam gewesen ist, hierdurch die gegebene Verkehrssituation falsch eingeschätzt und sodann erst deutlich zu spät durch Einleitung einer Vollbremsung reagiert hat. Es wird letztlich auch von ihm selbst nicht in Abrede gestellt, in dieser Weise eine Pflichtverletzung begangen zu haben. Diese stellt sich nach Auffassung des Gerichts durchaus als gravierend dar. Zu Recht verweist die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 11. Juni 2008 darauf, es sei nur dem an dem betroffenen Lkw angebrachten Unterfahrschutz zu verdanken, dass es nicht zu schweren Personenschäden gekommen sei. Sowohl die - zum Teil erhebliche - Beschädigung der am Unfall beteiligten Fahrzeuge als auch die Gefährdung der Fahrzeuginsassen wären vermieden worden, wenn der Kläger seine Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO erfüllt und aufmerksam gefahren wäre sowie situationsangemessen reagiert hätte. Da er dies versäumt hat, liegt objektiv ein Verstoß gegen § 7 SG und mithin eine Dienstpflichtverletzung im Sinne von § 24 Abs. 1 SG vor.

2. Das Gericht kann jedoch nicht feststellen, dass diese Pflichtverletzung als grob fahrlässig einzustufen ist.

Grob fahrlässig handelt nach allgemeinen - auch die Anwendung des § 24 Abs. 1 SG bestimmenden - Grundsätzen, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn der Handelnde nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem - nicht erst nachträglich, sondern schon im Augenblick der Sorgfaltspflichtverletzung hätte einleuchten müssen, wenn er nur die einfachsten und naheliegendsten Überlegungen angestellt hätte.

Vgl. etwa den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2006 - 2 B 47/06 - sowie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2006 - 1 A 5105/04 -, beide abrufbar über juris, jeweils m.w.N.

Anders als das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung ist die Frage, ob ein Verschulden besonders schwer wiegt, einem Anscheinsbeweis nicht zugänglich.

Legt man den vom Zeugen C1. bekundeten Geschehensablauf zugrunde, so muss der Kläger rund sieben Sekunden - beginnend mit der Einleitung der Bremsung durch den vor ihm fahrenden Zeugen - Zeit gehabt haben, um sein Fahrzeug noch rechtzeitig vor einem drohenden Aufprall auf den vorausfahrenden Lkw zum Stehen zu bringen und auf diese Weise den Unfall zu vermeiden. Dies ergibt sich aus den Berechnungen des Sachverständigen H2. , an dessen Sachkunde sowie Unparteilichkeit das Gericht keinerlei Zweifel hat und dessen Ausführungen ebenso nachvollziehbar wie widerspruchsfrei sind. Danach betrug der Bremsweg des vom Zeugen C1. geführten Lkw 21,48 m. Dieser Weg wurde in einem Zeitraum von 3,09 Sekunden zurückgelegt. Geht man weiter - im Einklang mit der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen H2. vom 09. Mai 2008 - davon aus, dass das vom Kläger geführte Fahrzeug mit einer Restgeschwindigkeit von 25 bis 35 km/h auf den Lkw aufgefahren ist und mithin die Bremszeit des Bundeswehrfahrzeugs bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h zwischen 2,20 und 2,67 Sekunden betragen haben muss, was einem Bremsweg von 10,90 bis 16,03 m entspricht, ist bei einem Abstand beider Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Stillstandes des Lkw von - nach Angaben des Zeugen C1. - rund 36 m (vier Fahrzeuglängen zu je 9 m) von einer Gesamtdauer des Unfallgeschehens vom Beginn des durch den Zeugen eingeleiteten Bremsvorgangs bis zur Kollision beider Fahrzeuge von etwa 7,10 Sekunden bis 7,20 Sekunden auszugehen:

(a.) Annahme einer Restgeschwindigkeit von 25 km/h - Abstand (36 m) - Bremsweg des Bundeswehrfahrzeugs (16,03 m) = 19,97 m - Zeit für das Zurücklegen von 19,97 m bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h = 1,44 Sekunden (13,88 m je Sekunde) - Bremsdauer des Lkw (3,09 Sekunden) + Zurücklegen von 19,97 m (1,44 Sekunden) + Bremsdauer des Bundeswehrfahrzeugs (2,67 Sekunden) = 7,20 Sekunden

(b.) Annahme einer Restgeschwindigkeit von 35 km/h - Abstand (36 m) - Bremsweg des Bundeswehrfahrzeugs (10,90 m) = 25,10 m - Zeit für das Zurücklegen von 25,10 m bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h = 1,81 Sekunden - Bremsdauer des Lkw (3,09 Sekunden) + Zurücklegen von 25,10 m (1,81 Sekunden) + Bremsdauer des Bundeswehrfahrzeugs (2,20 Sekunden) = 7,10 Sekunden

Stellt man weiter in Rechnung, dass dem Kläger nach dem Erkennen der Gefahrenlage und vor der Bremsung seines Fahrzeugs eine Reaktionszeit zuzubilligen ist, die im Regelfall etwa eine Sekunde beträgt

- vgl. etwa Ferner/Kramer, Kommentar zur StVO, Stand: Januar 2009, § 1 Rdnr. 21 -,

so ergibt sich, dass der Kläger letztlich nur 3,53 bis 3,90 Sekunden (3,09 + 1,81 - 1,00 Sekunden bzw. 3,09 + 2,20 - 1,00 Sekunden) unachtsam gewesen sein kann und es deshalb versäumt hat, rechtzeitig auf die gegebene Verkehrsituation zu reagieren. Das Gericht verkennt dabei einerseits nicht, dass eine Unachtsamkeit von drei bis vier Sekunden Dauer im Straßenverkehr bereits ein erhebliches Risiko dafür in sich birgt, dass ein Kraftfahrer nicht mehr angemessen auf eine Gefahrenlage reagieren kann. Andererseits reicht eine Unachtsamkeit der hier in Rede stehenden Dauer nicht aus, um bereits für sich genommen den Schluss auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu rechtfertigen. Dies wäre zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nur dann der Fall, wenn über die bloße, wenige Sekunden dauernde Unachtsamkeit des betreffenden Kraftfahrers hinaus weitere Umstände hinzukämen, die sein Verhalten als besonders schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung erscheinen ließen.

Vgl. dazu etwa die Urteile des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. September 2008 - 5 U 115/08 - juris (fehlerhafte Einschätzung der Geschwindigkeit eines zu überholenden Lkw auf einer Bundesautobahn über einen Zeitraum von einer Minute), des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. September 2005 - I-10 U 203/04, 10 U 203/04 -, a.a.O. (überhöhte Geschwindigkeit bei schlechten Sichtverhältnissen), des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2002 - 10 U 184/01 -, NZV 2003, 289 = MDR 2003, 330 (Auffahren bei Geschwindigkeit von 170 km/h und Dunkelheit), des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 06. Oktober 1993 - 4 U 1994/93 -, VersR 1995, 684 (fehlerhafte Einschätzung des Abstands bei beabsichtigtem Überholen über Zeitraum von 20 Sekunden bis zum Aufprall) und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2001 - 3 K 1659/99 -, juris (Aufheben einer heruntergefallenen Keksdose).

Dass entsprechende Umstände hier vorliegen, ist jedoch gerade nicht feststellbar.

Zwar hat der Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf aufmerksam gemacht, dass die vom Kläger vor Erkennen der Gefahrenlage gefahrenen 50 km/h in dem Bereich, der einspurig an der sich etwa 300 bis 400 m vor der Unfallstelle befindlichen Baustelle vorbeigeführt hat, keine angepasste Geschwindigkeit mehr dargestellt habe. Es ist aber letztlich nicht nachweisbar, dass der Kläger sich bei Eintritt der Gefahrensituation, also bei Beginn der Bremsung des vor ihm fahrenden Lkw, überhaupt noch in dem Baustellenbereich mit einspuriger Verkehrsführung befunden hat.

Eine grob fahrlässig begangene Pflichtverletzung ergäbe sich ferner auch dann nicht, wenn man davon ausginge, dass der Kläger - wie er erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat - tatsächlich bereits unmittelbar nach Aufleuchten der Bremslichter des vor ihm fahrenden Lkw einmal kurz die Bremse des von ihm geführten Bundeswehrfahrzeugs betätigt hätte. Denn es ist nicht feststellbar, dass sich hierdurch die dem Kläger zum Anhalten des Fahrzeugs zur Verfügung stehende Zeitdauer in einer Weise verändert haben würde, dass hieraus bereits für sich genommen ein grob fahrlässiges Fehlverhalten abgeleitet werden könnte.

Im Ergebnis hat der Kläger durch eine als Verstoß gegen § 1 StVO zu wertende Unachtsamkeit im Straßenverkehr seine ihm nach § 7 SG obliegenden Dienstpflichten verletzt und hierdurch erhebliche Schäden verursacht. Auch dürfte sein Verhalten - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers - nicht mehr nur als leicht fahrlässig zu qualifizieren, sondern in den Bereich der mittleren Fahrlässigkeit

- vgl. hierzu etwa das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 -, BAGE 57, 55 = NJW 1988, 2816 -

einzuordnen sein. Eine grobe Fahrlässigkeit kann indessen aus den genannten Gründen nicht festgestellt werden.

II. Besteht danach keine Schadensersatzforderung der Beklagten gegen den Kläger aus § 24 SG, so ist es ihr auch versagt eine solche Forderung im Wege der Aufrechnung (vgl. dazu § 30 Abs. 3 SG i.V.m. § 84 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz - BBG -) durchzusetzen.

B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2009/10_K_1722_08urteil20090120.html - DE:VGMI:2009:0120.10K1722.08.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum