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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Betroffene der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) über seine Kraftfahreignung nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch und die Nichteinhaltung einer geforderten Abstinenz vorliegen, da die Weigerung zur Vorlage des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |