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Eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 b FeV ist gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen von der Unfallstelle verurteilt wurde. Für die Annahme einer wiederholten Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Nr. 2 b FeV ist entscheidend, ob strafrechtlich zwei rechtlich selbständige Handlungen vorliegen, nicht ob diese zu verschiedenen Zeitpunkten oder Tagen erfolgten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |