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Die Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers besteht nur, wenn für einen vorausschauend Urteilenden die naheliegende Gefahr ersichtlich ist, dass Rechtsgüter Dritter geschädigt werden können, und nur in dem Rahmen, die der normale und übliche Verkehr erfordert und die zumutbar sind. Grundsätzlich ist es Sache des Verkehrsteilnehmers, sich vor herabgehenden Dachlawinen zu schützen; eine allgemeine Pflicht zum Anbringen von Schneefanggittern besteht nicht, wenn diese unverhältnismäßig wäre. Besondere Sicherheitsvorkehrungen sind nur bei besonderen Umständen notwendig und zumutbar; eine besondere Wetterlage wie Schneefall begründet keinen solchen Umstand, da die Gefahr dem Verkehrsteilnehmer bekannt ist und er ihr ausweichen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |