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Führt ein Kraftfahrzeugführer unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug, so ist von einem mangelnden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen, wodurch er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein festgestellter THC-Wert von 3,5 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1,0 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Bei feststehender Ungeeignetheit bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung, da die von dem Betroffenen ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |