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Ein weiterer Schmerzensgeldanspruch über den bereits gezahlten Betrag hinaus ist nicht gegeben, wenn nach den Feststellungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen die geltend gemachten immateriellen Beeinträchtigungen und Schmerzen nicht unfallbedingt sind oder bereits abgegolten wurden. Auch weitergehende materielle Schäden sind nicht zu ersetzen, wenn die haftungsausfüllende Kausalität für die geltend gemachten Positionen nicht nachweisbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |