|
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt, ohne dass es auf Qualität und Umfang der Reparatur ankommt. Für die Bestimmung der schadensbedingt erforderlichen Reparaturkosten ist dabei ein Sachverständigengutachten maßgeblich, das die technisch notwendigen Arbeiten und den damit verbundenen Aufwand feststellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |