Das Verkehrslexikon

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Eigenreparatur - Reparaturdurchführung in Eigenregie - Schadensersatz - fiktive Reparaturkosten - Abrechnung nach Gutachten - Reparaturnachweis - Selbstreparatur

Eigenreparatur - Reparaturdurchführung in Eigenregie




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Reparatur durch Freunde / Familienangehörige
-   Reparatur in eigener Werkstatt
-   Verweis auf günstigere Werkstatt und Eigenreparatur
-   Risikozuschlag / Prognoserisiko
-   Reparaturbestätigung
-   Nutzungsausfall
-   Mehrwertsteuer
-   Verkehrseinrichtungen



Einleitung:


Es ist ohne weiteres zulässig, ein unfallbeschädigtes Fahrzeug außerhalb einer Werkstatt in Eigenarbeit zu reparieren. Dem Geschädigten stehen in diesem Fall die erforderlichen Reparaturkosten als Wiederherstellungsaufwand zu.


Lediglich hinsichtlich der Umsatzsteuer und bezüglich des dann geltend zu machenden Nutzungsausfalls ergeben sich bei einer Wiederherstellung in Eigenregie Ansatzpunkte für Streit mit der Versicherung des Schädigers.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung

Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt

Wann liegt ein Reparaturschaden im Gegensatz zum Totalschaden vor?

Eigenreparatur - Reparaturdurchführung in Eigenregie

Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze

Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis

Nutzungsausfall bei einer Reparatur in Eigenregie

Kann der Geschädigte bei einer Reparatur in Eigenregie Ersatz bis zur 130-Prozentgrenze verlangen?

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Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 28.12.1994:
Der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug selbst repariert und die über dem Wiederbeschaffungswert liegenden fiktiven Reparaturkosten einer ordnungsgemäßen Werkstattreparatur ersetzt verlangt, muß darlegen, daß er die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt hat.

OLG Stuttgart v. 18.12.2002:
Repariert der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht in allen wesentlichen Punkten fachgerecht, steht ihm der sogenannte Integritätszuschlag nicht zu.

BGH v. 29.04.2003:
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

BGH v. 15.02.2005:
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

BGH v. 15.02.2005:
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.




OLG Düsseldorf v. 06.03.2006:
Beweist der Geschädigte sein Integritätsinteresse dadurch, dass er eine Reparatur in Eigenregie nachweist, deren Wert über dem Wiederherstellungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) liegt, so hat er Anspruch auf die aufgewendeten Reparaturkosten bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswerts (ohne Abzug des Restwerts).

OLG Düsseldorf v. 15.10.2007:
Bei der Ermittlung des dem Geschädigten nach durchgeführter Eigenreparatur zustehenden Ersatzbetrages ist auf die kalkulierten Reparaturkosten zuzüglich merkantiler Minderwert einerseits und auf den Brutto-Wiederbeschaffungswert andererseits abzustellen. Bei den Reparaturkosten ist gleichfalls der Bruttobetrag maßgebend. Den Wert einer (minderwertigen) Eigenreparatur kann das Tatgericht nach den Vorgaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach § 287 ZPO ermitteln.

LG Saarbrücken v. 14.05.2010:
Grundsätzlich kann der Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130% der Wiederbeschaffungskosten auch ohne Durchführung einer Reparatur verlangt werden, wenn dem Geschädigten die Vorfinanzierung der Reparatur weder mit eigenen Mitteln noch durch Aufnahme eines Darlehens möglich ist. Auch ist eine beabsichtigte Reparatur in Eigenregie kein Hindernis und eine sechsmonatige Eigennutzung kein eigenständiges gesetzliches Merkmal für die Annahme eines Integritätsinteresses. Allerdings muss der Geschädigte sein Integritätsinteresse dann anderweitig nachweisen. Wird allerdings eine Teilzahlung der gegnerischen Versicherung trotz behaupteter Finanzierungsschwierigkeiten nicht für die Anschaffung von für die Reparatur in Eigenregie notwendigen Teilen verwendet, spricht dies gegen ein vorhandenes Integritätsinteresse.

LG Hannover v. 02.03.2012:
Einem geschädigten Fahrzeugeigentümer, der selbst ein Autohaus betreibt, in dem fremde Fahrzeuge repariert werden, ist die Eigenreparatur zu Selbstkosten (also ohne Unternehmergewinnaufschlag) nur dann zuzumuten, wenn er in der fraglichen Zeit infolge einer von unzureichender Auslastung geprägten besonderen Beschäftigungslage nicht in der Lage war, die Instandsetzungskapazität seines Betriebs anderweit und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen.

OLG München v. 13.09.2013:
Die Reparaturkosten sind im Fall einer Eigenreparatur nach den vom Sachverständigen kalkulierten Kosten der Reparatur in einer im Wohnbereich des Geschädigten ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu den ortsüblichen Verrechnungssätzen zu ersetzen. Der Geschädigte braucht sich nicht auf eine (angeblich) günstigere auswärtige Werkstatt verweisen zu lassen.

LG Duisburg v. 30.01.2015:
Benutzt ein geschädigter Taxifahrer im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach erfolgter Reparatur in Eigenregie weiter, ist bei der Abrechnung der im Sachverständigengutachten ermittelte Restwert zu berücksichtigen. Der Geschädigte kann seinen Schaden auf Grundlage des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des vom Sachverständigen ermittelten Restwertes abrechnen, ohne dass er sich auf die vom Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung ermittelten Restwertangebote verweisen lassen müsste.

LG Saarbrücken v. 07.06.2019:
Der Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten steht nicht entgegen, dass die Geschädigte eine Eigenreparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs vorgenommen hat.

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Reparatur durch Freunde / Familienangehörige:


OLG Koblenz v. 11.05.2015:
Lässt der Geschädigte die Reparatur durch einen Freund und/oder Familienangehörige ausführen, ist dies mit einer Reparatur in Eigenregie vergleichbar. Wurde eine nicht der Höhe nach näher bestimmte Vergütung für den Fall zugesagt, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer zahlen muss, besteht ein Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten einer Fachwerkstatt.

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Reparatur in eigener Werkstatt:


OLG Saarbrücken v. 16.05.2013:
Ob derjenige, der sich im Rahmen seines Gewerbetriebs mit der Instandsetzung von Fahrzeugen befasst, neben den reinen Reparaturkosten auch den Unternehmergewinnanteil ersetzt verlangen kann, hängt davon ab, ob er in Folge einer besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebs anderweit und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen. Es ist ihm einerseits nicht zuzumuten, gewinnbringende Fremdaufträge zurückzustellen, um den Schädiger zu entlasten, und andererseits folgt aus der Subjektbezogenheit des geltenden Schadensbegriffs, dass bei Vorhandensein freier Instandsetzungskapazitäten, die auf Grund der besonderen Beschäftigungslage ohnehin nicht gewinnbringend hätten eingesetzt werden können, bei einer Reparatur im eigenen Betrieb der Anspruch auf Ersatz des Unternehmergewinnanteils entfällt. Letzterenfalls sind die Nettoreparaturkosten um 20% zu kürzen.

AG Chemnitz v. 21.03.2014:
Betreibt der durch einen Verkehrsunfall geschädigte Fahrzeugeigentümer selbst ein Autohaus mit Reparaturwerkstatt, in der sonst fremde Fahrzeuge repariert werden, ist ein Abzug des Unternehmergewinns grundsätzlich dann nicht gerechtfertigt, wenn die Werkstatt gewinnbringend ausgelastet ist. - Dem geschädigten Fahrzeugeigentümer obliegt im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation.

AG Aschaffenburg v. 22.09.2015:
Lässt der Inhaber einer Reparaturwerkstatt einen unfallbedingt eingetretenen Schaden an einem betriebseigenen Fahrzeug in seiner eigenen Werkstatt instand setzen, so ist die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht berechtigt, von den in Rechnung gestellten Reparaturkosten einen fiktiven Unternehmergewinn in Höhe von 15% abzuziehen, wenn der Geschädigte vorträgt, die Werkstatt sei vollständig ausgelastet gewesen.

OLG Düsseldorf v. 15.06.2021:
  1.  Nutzt ein Busunternehmen seine eigene Werkstatt zur Reparatur seines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Busses, beschränkt sich der zur Herstellung erforderliche Betrag auf die insoweit anfallenden Kosten.

  2.  Die höheren Kosten einer externen Werkstatt können grundsätzlich zugrunde gelegt werden, wenn das Busunternehmen einen Teil der Kapazitäten seiner Werkstatt als freie Werkstatt zur Gewinnerzielung verwendet. Voraussetzung ist allerdings, dass es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hinreichend dazu vortragen kann, dass es in der Zeit der Reparatur des Busses Fremdaufträge hätte annehmen können.

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Verweis auf günstigere Werkstatt und Eigenreparatur:


Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt

OLG Köln v. 09.01.2017:
Der Schädiger kann auf eine günstigere Werkstatt verweisen, wenn er darlegt, dass die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt Werkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufgezeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013, VI ZR 24/13). Die Vermutung, der Kläger habe ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt, hat er dadurch, dass er das Fahrzeug in Eigenregie instandgesetzt hat, widerlegt.

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Risikozuschlag / Prognoserisiko:


Prognoserisiko bei der gutachterlichen Feststellung der Reparaturkosten und des Wiederbeschaffungswertes

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Reparaturbestätigung:


Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen

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Nutzungsausfall:


Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung

Zum Anspruch auf Nutzungsausfall bei einer Reparaturdurchführung in Eigenregie

Nutzungsausfall bei fiktiver Schadensabrechnung

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Mehrwertsteuer:


Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer

BGH v. 19.06.1973:
Hat der Schädiger dem Eigentümer, der seinen Kraftwagen selbst wieder instandgesetzt hat, die gedachten Kosten einer Reparatur in einer gewerblichen Werkstätte zu ersetzen, dann umfaßt der Anspruch auch die Mehrwertsteuer, die in diesen Kosten enthalten wäre.

LG Frankfurt (Oder) v. 13.05.2004:
Der Geschädigte hat Anspruch auf den Ersatz der Umsatzsteuer, soweit sie auf die nachgewiesene Anschaffung von Ersatzteilen angefallen ist.

LG Saarbrücken v. 07.06.2019:
Hat die Geschädigte bei dem Kauf von Ersatzteilen im Rahmen der Eigenreparatur Umsatzsteuer aufgewendet, kann sie diese grundsätzlich neben den durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten als Kosten der Schadensbeseitigung ersetzt verlangen.

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Verkehrseinrichtungen:


BGH v. 31.05.1983:
Zur Berechnung der Selbstkosten, wenn das geschädigte Unternehmen (hier: Deutsche Bundesbahn -DB-) die Schadenbeseitigung in eigenen Reparaturwerkstätten durchführt.

AG Westerstede v. 09.08.2004:
Kein Abzug "Neu für Alt" bei Beschädigung einer Leitplanke

BGH v. 19.11.2013:
Wird eine im Bereich einer Autobahn befindliche Baustellenabsicherungsanlage durch ein Kraftfahrzeug beschädigt, kann dem Unternehmer, der die Anlage im Auftrag der zuständigen Behörde errichtet hat, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe des Werklohns zustehen, den ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann.

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