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Die Haftungsverteilung bei einer Kreuzungskollision führt zu einer hälftigen Schadensverteilung. Dies ist der Fall, wenn ein Fahrzeugführer entgegen § 11 Abs. 1 StVO in einen rückgestauten Kreuzungsbereich einfährt und der andere Fahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit in die unübersichtliche Verkehrslage gerät. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |