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Der Geschädigte muss sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, die ihm ohne Weiteres offenstand. Dies gilt insbesondere, wenn der Schädiger einen von der DEKRA zertifizierten Reparaturbetrieb benennt, der unter ausschließlicher Verwendung von Originalteilen und unter Berücksichtigung der Herstellervorgaben arbeitet und zudem einen Hol- und Bringservice bietet. Der Geschädigte muss dann darlegen, welche Nachteile oder Risiken ihn berechtigen, eine kostspieligere Reparaturmöglichkeit zugrunde zu legen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |