Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 22.12.2008: Zum Beweismaßstab der haftungsausfüllenden Kausalität bei Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall




Das OLG Hamm (Urteil vom 22.12.2008 - 13 U 158/07) hat entschieden:

   Hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität für die Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall gilt der erleichterte Beweismaßstab des § 287 ZPO, so dass für den Kausalitätsbeweis überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Die Anwendung des § 287 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer einzelnen Verletzung beschränkt, sondern umfasst auch die neben der feststehenden Körperverletzung entstehenden weiteren Schäden aus derselben Schädigungsursache.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Immaterieller Schadensersatz - Schmerzensgeld
und
Kausalzusammenhang - Ursachenzusammenhang
und
Die Beweiswürdigung in Zivilsachen
und
Unfallbedingte Bagatellverletzungen - Nachweis und Schmerzensgeld
und
Urteile im Zivilprozess um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall - Rechtskrafterstreckung - Bindungswirkung
und
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang


Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. August 2007 verkündete Urteil

der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages

abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe

von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen des Beklagten sind unbegründet. In der Sache hat das Landgericht dem Kläger - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht ein weiteres Schmerzensgeld von 28.000,- € nebst Zinsen zugesprochen. 1. Das landgerichtliche Urteil ist zunächst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht der Berufung stellt das angefochtene Urteil kein unzulässiges Teilurteil dar. Nach Abtrennung der übrigen Verfahrensgegenstände gem. § 145 ZPO war Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur noch das vom Landgericht insgesamt beschiedene Schmerzensgeldbegehren. Mit ihrer gegen die Abtrennung selbst gerichteten Verfahrensrüge kann die Berufung nicht durchdringen. Insoweit geht es um eine Ermessensentscheidung. Die - auch bei anfänglicher Verfolgung der Ansprüche in mehreren Verfahren bestehende - Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zum Anspruchsgrund steht einer Abtrennung nicht entgegen (vgl. dazu nur Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 145 ZPO, Rdn. 5 sowie BGH NJW 2003, 2386). Im Übrigen hat der Beklagte gegen die Abtrennung in erster Instanz ausdrücklich keine Einwendungen erhoben, sondern insoweit rügelos verhandelt (vgl. Bl. 350 f. GA); deshalb kann er mit seinem jetzigen Einwand ohnehin nicht mehr gehört werden (vgl. dazu allgemein nur Zöller/Greger, a.a.O., § 145 ZPO, Rd. 5, 6a). Hinsichtlich der - von der Berufung ebenfalls verfahrensrechtlich beanstandeten - Entscheidung über das gegen den Sachverständigen Prof. Dr. X gerichtete Ablehnungsgesuch (Bl. 273 GA) sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch keineswegs erst in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und ohne Begründung, sondern laut Protokoll bereits im Termin am 22.08.2008 nach vorheriger Erörterung durch begründeten Beschluss positiv beschieden (vgl. Bl. 350 f. GA), und zwar aus Sicht des Senats auch völlig zutreffend. Der Beschluss ist überdies gem. § 406 Abs. 5 ZPO ohnehin nicht anfechtbar 2. Auch in der Sache ist die Berufung unbegründet . Der vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Zahlung eines (über die bereits gezahlten 4.000,- DM = 2.045,17 € hinausgehenden) weiteren Schmerzensgeldes von 28.000,- € nebst Zinsen ist nach dem Ergebnis der - in dieser Instanz noch ergänzten Beweisaufnahme auch aus Sicht des Senats zu bejahen.. a.

Der Schmerzensgeldanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F., 3 Nr. 1 PflVG a.F. (es gilt gem. Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB altes Schadensrecht, da der Unfall sich bereits im Jahre 1994 ereignet hat). Dass der Beklagte, dessen Versicherungsnehmer den streitgegenständlichen Unfall, bei dem der Kläger (in streitigem Umfang) verletzt worden ist, durch ein trotz Gegenverkehrs versuchtes Überholmanöver allein - und zwar grob - verschuldet hat, nach diesen Vorschriften dem Grunde nach (und zwar grundsätzlich zu 100%) ersatzpflichtig ist, steht außer Streit. b. Das dem Kläger vom Landgericht zugebilligte Schmerzensgeld von insgesamt (einschließlich der bereits gezahlten 4.000,- DM) rd. 30.000,- € erscheint auch dem Senat unter Berücksichtigung aller Umstände insgesamt angemessen.

aa. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes kommt es zunächst auf Umfang und Ausmaß der unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen an. Unstreitig hat der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall jedenfalls erlitten (vgl. dazu S. 3 des landgerichtlichen Urteils i.V.m. Bl. 60 GA sowie S. 26 des Gutachtens Prof. L2 Dr. X2: - Schädelprellung mit Schürfwunden an der Stirn, - Prellung des rechten Knies, - Prellung linke Schulter, - Prellung linker Unterarm (mit Quetschmarke und Hämatom), - HWS-Trauma, - Hämatom rechte Hand, - Bauchprellung.

Diese lediglich ambulant behandelten Verletzungen sind binnen kurzer Zeit abgeklungen (vgl. dazu die insoweit auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen Prof. X, Bl. 86 ff. GA sowie S. 51 f. des Gutachtens Prof. L Dr. X2. Ebenfalls unstreitig - jedenfalls (auch nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO) bewiesen - sind letztlich als Unfallfolge ferner: - Ein durchaus erheblicher Knieanprall links (vom Sachverständigen Prof. T2 bereits in erster Instanz - vgl. Bl. 227, 229 GA i.V.m. Anlagen A 22 und 25 - und nochmals ausdrücklich auch vor dem Senat - vgl. Bl. 466 f. GA - bestätigt) mit entsprechender - im landgerichtlichen Urteilstatbestand auch ausdrücklich und un- beanstandet als unstreitig aufgeführter - Prellung des linken Knies; - ein großes, zeitnah dokumentiertes Hämatom im Bereich der linken Hüfte (dieses sieht selbst das Gutachten des Prof. X, auf das der Beklagte sich bezieht, als unfallbedingt an, vgl. Bl. 88 ff. GA). Streitig ist dagegen, ob durch den streitgegenständlichen Unfall auch noch - wie vom Kläger behauptet und vom Landgericht angenommen - weitergehende Verletzungen, nämlich im Bereich des linken Knies über eine bloße Prellung hinaus konkret die im Oktober 1997 operativ behandelte schwere Verletzung (Knorpelschaden und Ruptur des vorderen Kreuzbandes) sowie im Bereich der linken Hüfte eine Verletzung des Hüftgelenks (Läsion bzw. Ruptur des Labrum acetabulare, einer faserknorpeligen Vergrößerung des Gelenkpfannenrandes) mit daraus resultierenden, auch die Berufsausübung beeinträchtigenden Dauerfolgen (insbes. Hinken, schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, Beschwerden nach ein- bis zweistündigem Sitzen mit Beeinträchtigung der Konzentration, Instabilitätsbeschwerden, Muskelminderung, beginnende Arthrose) verursacht worden sind. Insoweit hat der Kläger nach dem Ergebnis der - in dieser Instanz noch ergänzten - Beweisaufnahme auch aus Sicht des Senats den Beweis der Richtigkeit seiner Darstellung geführt. (1) Hinsichtlich der vorgenannten tatsächlichen Streitfrage gilt entgegen der Ansicht des Beklagten der erleichterte Beweismaßstab des § 287 ZPO, so dass für den vom Kläger zu führenden (Kausalitäts-)Beweis überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Nur der Nachweis des Haftungsgrundes (die haftungsbegründende Kausalität) unterliegt den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; die Anwendung des § 287 ZPO ist ferner nicht auf Folgeschäden einer einzelnen Verletzung beschränkt, sondern umfasst auch die neben der feststehenden Körperverletzung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB entstehenden weiteren Schäden aus derselben Schädigungsursache (vgl. dazu jüngst BGH, Beschluss vom 14.10.2008 - VI ZR 7/08, zitiert nach juris). Hier steht eine Körperverletzung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB - wie oben ausgeführt - bereits fest, und zwar insbesondere auch hinsichtlich der hier in Streit stehenden Bereiche des linken Knies und der linken Hüfte. Dementsprechend geht es hier nicht um die haftungsbegründende, sondern um die haftungsausfüllende Kausalität. (2) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich - bei Zugrundelegung des hier nach dem oben Gesagten geltenden Beweismaßstabs des § 287 ZPO - auch zur Überzeugung des Senats mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall die oben genannten schwerwiegenderen Verletzungen am linken Knie und am linken Hüftgelenk erlitten hat. (a) Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger bei dem Unfall die hier in Rede stehende Knieverletzung (Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Knorpelschaden) erlitten hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dies überwiegend wahrscheinlich. Unstreitig hat es auch linksseitig einen nicht unerheblichen Knieanprall am Armaturenbrett gegeben, was nach den überzeugenden Ausführungen des dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als fachkundig und zuverlässig bekannten Sachverständigen Prof. T erklärbar ist, wenn der Beckengurt nicht stramm gesessen, sondern locker gewesen ist (der Kläger hatte insoweit - nachvollziehbar - keine konkrete Erinnerung). Die Belastungskräfte für das Knie können dabei nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. T (bei unterstellt gleichmäßiger Belastung beider Knie) mit der Größenordnung von rd. 3.500 N angesetzt werden. Es ist ferner davon auszugehen, dass es durch die Kollision zu einer Verdrehung des linken Knies gekommen ist, welche - so überzeugend der Sachverständige Privatdozent Dr. y, an dessen Fachkunde und Zuverlässigkeit ebenfalls keine Zweifel bestehen - die Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit korrespondierendem Knorpelschaden sehr gut erklärt, und zwar schon bei einer kollisionsbedingten Belastungswirkung von 1.000 bis 2.000 N. Der Kläger hat zwar - nachvollziehbar - keine konkrete Erinnerung an seine genaue Sitzposition zum Unfallzeitpunkt. Er hat aber glaubhaft angegeben, dass er direkt nach der Kollision (nach dem Gutachten des Prof. T bei nicht richtig sitzendem, lockerem Gurt auch technisch nachvollziehbar) schief im Auto gesessen hat und sein linkes Knie eingeklemmt gewesen und erst nach Öffnen der Tür freigekommen ist. Wenn aber das linke Bein derart eingeklemmt war, kann aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen hierzu - jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - davon ausgegangen werden, dass es unfallbedingt zu einer Verdrehung des Knies gekommen ist. Es ist dann - so der Sachverständige Privatdozent Dr. y - insgesamt sehr wahrscheinlich, dass die hier in Rede stehenden Knieverletzungen tatsächlich auf den Unfall zurückgehen. Dem steht der Umstand, dass typische Instabilitätssymptome (Wegsacken und Stürze) erst ab Februar 2005 dokumentiert worden sind und die Kreuzbandverletzung letztlich erst 1997 diagnostiziert worden ist, nicht entgegen; es kommt nämlich - so der Sachverständige Privatdozent Dr. y überzeugend - häufiger vor, dass verletzungstypische Symptome erst verzögert auftreten und eine Kreuzbandverletzung mangels insoweit erforderlicher genauer und gezielter klinischer Untersuchungen längere Zeit unerkannt bleibt. Gezielte frühere Untersuchungen sind vorliegend auch nicht dokumentiert. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang im Senatstermin die Beiziehung sozialgerichtlicher Akten beantragt hat (vgl. Bl. 458 GA), war dem nicht weiter nachzugehen. Dieser Antrag ist unsubstantiiert und letztlich auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Der Beklagte trägt insbesondere nicht vor, was sich konkret an Erheblichem aus den sozialgerichtlichen Akten ergeben soll. Der Sachverständige Privatdozent Dr. y hat weiter überzeugend ausgeführt, dass auch der Umstand, dass nicht noch weitere Bänder im Kniegelenk mit gerissen sind, gut erklärbar ist und keineswegs gegen den Eintritt der hier in Rede stehenden Verletzung des vorderen Kreuzbandes bei dem streitgegenständlichen Unfall spricht. (b) Es ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger bei dem Unfall die hier in Rede stehende Verletzung des linken Hüftgelenks (Läsion bzw. Ruptur des Labrum acetabulare, einer faserknorpeligen Vergrößerung des Gelenkpfannenrandes) erlitten hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch dies überwiegend wahrscheinlich. Die vorgenannte, bei einer auf Anregung des medizinischen Sachverständigen durchgeführten Arthroskopie sicher festgestellte Hüftgelenksverletzung ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. y traumatisch und nicht verschleißbedingt. Sie lässt sich - so der Sachverständige weiter - vom Verletzungsort, dem Unfallmechanismus (s.o.) und den (laut Prof. T auch bzgl. der Hüfte - bei unterstellt gleichmäßiger Belastung beider Hüften - der Größenordnung nach mit rd. 3.500 N anzusetzenden) Belastungskräften her durch den streitgegenständlichen Unfall erklären und passt zu der oben erörterten Knieverletzung. Für die Unfallbedingtheit spricht - so der Sachverständige weiter - auch der zeitnah dokumentierte Bluterguss im Bereich der linken Hüfte (vgl. dazu schon S. 57 des Ursprungsgutachtens). Insgesamt ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Privatdozent Dr. y mehr als 50 %, mithin überwiegend wahrscheinlich, dass auch die Hüftgelenksverletzung dem streitgegenständlichen Unfall zuzuordnen ist, zumal ein als Verletzungsursache sonst nur in Betracht kommendes anderes massives Unfallereignis nicht ersichtlich, insbesondere nirgends dokumentiert ist. (3) Aufgrund der überzeugenden Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. L3 und Privatdozent Dr. y (vgl. dazu schon das Ursprungsgutachten, dort insbes. S. 5, 11 ff. und 56 ff.) kann ferner davon ausgegangen werden, dass beim Kläger infolge der nach alledem als unfallbedingt anzusehenden Verletzungen des linken Knies und des linken Hüftgelenks bis heute Dauerfolgen bestehen (insbes. ein - bereits in dem im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. C, Bl. 166 ff. GA, näher beschriebenes und erörtertes - Hinken, schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, Beschwerden nach ein- bis zweistündigem Sitzen mit Beeinträchtigung der Konzentration, Instabilitätsbeschwerden, Muskelminderung, beginnende Arthrose), die auch die Berufsausübung beeinträchtigen. Die entsprechende Schilderung der fortdauernden Beschwerden seitens des Klägers passt - so der Sachverständige Privatdozent Dr. y - zu den Verletzungen und ist in sich stimmig und nachvollziehbar; eine (unfallunabhängig) verschleißbedingte Ursache für diese Beschwerden ist nicht erkennbar. Der Sachverständige bemisst die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit - bezogen auf den Zeitpunkt der im Februar 2005 erfolgten Untersuchung des Klägers - auf 30 %. Mit einer Besserung ist nicht zu rechnen. Vielmehr ist - so der Sachverständige - eine künftige Verschlechterung aufgrund fortschreitenden verletzungsbedingten Verschleißes zu erwarten, wobei letztlich auch das Einsetzen einer Gelenkprothese erforderlich werden kann; eine exakte Prognose lässt sich insoweit allerdings nicht treffen, insbesondere hinsichtlich der Geschwindigkeit, in der sich die Verschlechterung vollziehen wird. (4) Ein medizinisches Obergutachten war und ist nicht einzuholen. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere bietet die Stellungnahme des Prof. Dr. X (Bl. 268 ff. GA) aus den vom Landgericht angeführten Gründen keinen Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen. Nach erfolgreicher Ablehnung war Prof. X auch nicht gem. § 411 Abs. 3 ZPO anzuhören. bb. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers ist nicht anzunehmen. (1) Ein Mitverschulden könnte sich hier allenfalls aus einem etwaigen Verstoß des Klägers gegen die Anschnallpflicht ergeben. Nach dem schon 1994 geltenden § 21a Abs. 1 StVO war der Kläger verpflichtet, den Sicherheitsgurt anlegen, und zwar bei richtigem Verständnis der Vorschrift (entsprechend ihrem Schutzzweck) auch richtig angepasst und so, dass die erstrebte Rückhaltewirkung ordnungsgemäß eintreten konnte (vgl. dazu allgemein nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 21a StVO, Rdn. 4). Ein schuldhafter Verstoß des Klägers gegen diese Vorschrift lässt sich aber nicht hinreichend sicher feststellen. Dass der Kläger sich etwa überhaupt nicht angeschnallt hätte, steht - schon angesichts des Fehlens von sonst sicherlich zu erwartenden schwereren knöchernen Verletzungen und der attestierten Gurtverletzungen (vgl. dazu Bl., 20 GA) - keinesfalls fest und wird nach dem Verständnis des Senats vom Beklagten auch nicht, jedenfalls nicht ernsthaft, geltend gemacht. Es ist allerdings aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. T davon auszugehen, dass eine erhebliche Gurtlose vorgelegen haben muss, da nur so der erhebliche Knieanprall erklärbar ist. Da es dann, wenn der Gurt richtig gesessen hätte, nach den Ausführungen des vorgenannten Sachverständigen keinen Knieanschlag gegeben hätte, kann auch davon ausgegangen werden, dass sich die Gurtlose hinsichtlich der in Streit stehenden schwerwiegenden Verletzungen (Kreuzbandriss und Knorpelschaden Knie sowie Verletzung der linken Hüfte) ursächlich ausgewirkt hat. Es lässt sich aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Gurtlose auf ein schuldhaftes Versäumnis des Klägers zurückzuführen ist. Der Sachverständige Prof. T hat hierzu ausgeführt, er könne nicht sagen, worauf der nicht richtige Sitz des Gurtes hier zurückzuführen sei; dies könne z.B. auf einer ungeschickten Gurtbenutzung, einer schrägen Sitzposition oder auf ein - manchmal vorkommendes - Verheddern oder Verklemmen des Gurtes zurückzuführen sein. Dass hier der Kläger so schräg gesessen hat, dass eine Gurtlose (namentlich im Beckenbereich) eingetreten wäre, lässt sich (entgegen der Annahme des Landgerichts) nicht hinreichend sicher feststellen. Die Angabe des Klägers, er habe in unterschiedlichen Positionen immer etwas schräg im Auto gesessen, reicht insoweit nicht aus. An seine genaue Sitzposition zur Unfallzeit hat der Kläger ohnehin keine konkrete Erinnerung. Das von ihm glaubhaft angegebene schiefe Sitzen nach dem Unfall kann nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. T auch erst Folge der Kollision gewesen sein. Danach bleibt die Möglichkeit, dass die Gurtlose auf dem Kläger nicht ohne weiteres als Verschulden anzulastende Umstände zurückzuführen ist, etwa ein Verheddern oder Verklemmen des Gurtes.

(2) Ein etwa gleichwohl angenommenes verletzungsmitursächliches und vorwerfbares Versäumnis des Klägers hinsichtlich des korrekten Anschnallens würde sich hier aus Sicht des Senats aber auch ohnehin nicht anspruchsmindernd auswirken. Feststellbar wäre dann nämlich allenfalls eine - aus den vom Landgericht angeführten Gründen - als jedenfalls nur geringfügig anzusehende Nachlässigkeit in Form der Einnahme einer gelockerten, zu einer Gurtlose führenden schrägen Sitzposition. Diese Nachlässigkeit fiele gegenüber dem groben Verschulden des Versicherungsnehmers des Beklagten, der letztlich die entscheidende Schadensursache gesetzt hat, nicht ins Gewicht und träte ganz zurück. cc. Bei dieser Sachlage erscheint dem Senat unter Berücksichtigung aller Umstände das vom Landgericht angenommene Schmerzensgeld i.H. von insgesamt rd. 30.000,- € durchaus angemessen. Zwar kann eine schmerzensgelderhöhende Regulierungsverzögerung - wie die Berufung zu Recht geltend macht - unter den gegebenen Umständen nicht ohne weiteres angenommen werden. Die vorgenannten unfallbedingten Verletzungen und die bis heute (also bereits mehr als 14 Jahre) andauernden und dauerhaft fortbestehenden Beschwerden, die den Kläger auch in seiner Berufsausübung nicht unerheblich beeinträchtigen und die sich zukünftig keinesfalls bessern, sondern allenfalls verschlechtern werden (ohne dass die Entwicklung - insbesondere in zeitlicher Hinsicht - schon im Einzelnen konkret voraussehbar wäre), rechtfertigen aus Sicht des Senats aber gleichwohl den vom Landgericht angesetzten Schmerzensgeldbetrag. c. Nach alledem steht dem Kläger das vom Landgericht zugesprochene weitere Schmerzensgeld von 28.000,- € nebst den zugesprochenen - im Übrigen als solchen auch nicht angegriffenen - Zinsen zu. 3. Die Berufung war deshalb insgesamt zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2008/13_U_158_07urteil20081222.html - DE:OLGHAM:2008:1222.13U158.07.00

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