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Hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität für die Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall gilt der erleichterte Beweismaßstab des § 287 ZPO, so dass für den Kausalitätsbeweis überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Die Anwendung des § 287 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer einzelnen Verletzung beschränkt, sondern umfasst auch die neben der feststehenden Körperverletzung entstehenden weiteren Schäden aus derselben Schädigungsursache. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |