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Das Ergebnis einer Blutprobe ist verwertbar, obwohl eine richterliche Anordnung nicht eingeholt wurde und auch nicht versucht wurde, eine solche einzuholen, wenn eine Gefährdung des Untersuchungserfolges anzunehmen ist, wie bei einem Atemalkoholtest von 1,1 Promille, bei dem es auf eine möglichst tatzeitnahe Blutprobe ankommt. Ein Verwertungsverbot wird zudem nur bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers für notwendig erachtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |