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Ein Radfahrer, der von einem gemeinsamen Rad- und Fußgängerweg über einen abgesenkten Bordstein in den fließenden Verkehr einfährt, muss gemäß § 10 Abs. 3 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Bei einem Verstoß hiergegen trifft den Radfahrer ein überwiegendes Mitverschulden. Dies gilt auch, wenn ein Verkehrszeichen durch Äste verdeckt war, aber der Schildpfosten erkennbar war und der Radweg nicht als bevorrechtigter Radfahrerüberweg baulich abgegrenzt war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |