Das Verkehrslexikon

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Radfahrer und Zebrastreifen oder Fußgängerfurt

Radfahrer und Fußgängerüberweg oder Fußgängerfurt




Gliederung:


- Allgemeines
- Fußgängerfurt



Allgemeines:


Fußgängerüberweg - Zebrastreifen

Radfahrer-Unfälle




KG Berlin v. 03.06.2004:
Steigt der Radfahrer ab und überquert er die Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg, indem er mit einem Fuß auf ein Pedal steigt und "rollert", ist dies kein Verstoß gegen das Verbot, den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren.

AG Halle-Saalkreis v. 12.01.2007:
Befährt ein Radfahrer einen Radweg entgegen der Fahrtrichtung und überquert sodann die (Anlieger-)Straße auf einem Fußgängerüberweg in der Annahme, dass die Straße für Fahrzeuge ausnahmslos gesperrt war, so haftet er bei einer Kollision mit einem die Straße befahrenden Pkw eines Anliegers in Höhe von 50%, wenn dieser die Kollisionsgefahr nicht erkennen und durch rechtzeitiges Abbremsen ausschließen konnte.

AG Ahrensburg v. 20.08.2009:
Ein Radfahrer, der an einem Fußgängerüberweg die Straße fahrend überquert, handelt verkehrswidrig. Er missachtet zudem das Vorfahrtsrecht von Kraftfahrzeugen, die sich dem Fußgängerüberweg nähern.

AG Wetzlar v. 15.07.2010:
Kommt es zu einem Verkehrsunfall eines Radfahrers, der verbotswidrig einen Gehweg befährt und fahrend einen Fußgängerüberweg überquert, mit einem heranfahrenden Pkw, so haftet der Radfahrer allein. Der Fahrzeugführer ist bei der Annäherung eines Radfahrers nicht verpflichtet, mit mäßiger Geschwindigkeit an den Fußgängerüberweg heranzufahren.

AG Stralsund v. 13.09.2011:
Das Vorrecht gemäß § 26 Abs. 1 StVO auf Fußgängerüberwegen besteht nicht für Radfahrer. Kommt es auf dem Fußgängerüberweg zu einer Kollision mit einem Pkw, trifft den Radfahrer ein erhebliches Mitverschulden, welches mit 80% zu bewerten sein kann.

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Fußgängerfurt:


LG Frankfurt (Oder) v. 20.03.2015:
Überquert eine Radfahrerin eine Fußgängerfurt ohne abzusteigen mit erheblich höherer Geschwindigkeit und beachtet sie zudem § 25 Abs. 3 StVO nicht, ist im Falle einer Kollision mit einem Kfz, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass dieses die zulässige Geschwindigkeit überschritten hat, die alleinige Haftung der Radfahrerin gegeben.

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