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"Im vorliegenden Fall war der Beklagte Ziffer 2, welcher der Bachstraße folgend die L allee überqueren wollte, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO dem Verkehr auf der L allee vorfahrtspflichtig. Da keine Verkehrszeichen die Vorfahrt an der streitgegenständlichen Kreuzung regeln, gilt der allgemeine Grundsatz "rechts vor links". An dieser Vorfahrtsberechtigung nimmt auch der parallel der L allee verlaufende Radweg teil. Der Radweg, den die Klägerin zum Unfallzeitpunkt befuhr, war ein Radweg im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, da er sich dem äußeren Bilde, seiner Beschaffenheit und seinem Verlaufe nach als Radweg darstellte. Bereits aus den in der Strafakte sich befindlichen Lichtbildern ist trotz Bewuchs zwischen Straße und Rad-und Fußweg, an der Haltelinie für den Beklagten Ziffer 2 ersichtlich, dass neben der Straße ein Radweg verläuft, zumal der Bewuchs kurz vor der Einmündung endet und auch einen kurzen Bereich davor wegen Ein- und Ausfahrten unterbrochen ist. Unabhängig von der Beschilderung – es ist nicht vorgetragen, ob auch der Bereich, auf dem die Klägerin gefahren ist, als Radweg ausgewiesen ist – ist jedenfalls dieses äußere Bild für die Bestimmung des rechtlichen Charakters einer Straße- oder Wegefläche maßgeblich. Er verlief nämlich, auch aus Sicht des Beklagten Ziffer 2, über die Einmündung der Bachstraße hinaus, parallel zur Lindenstraße. Darüber hinaus muss ein Verkehrsteilnehmer immer damit rechnen, dass sich parallel zu einer Straße – gerade im Stadtbereich- oftmals Rad- und/oder Fußwege befinden. Radwege wiederum folgen in der Bestimmung des Vorfahrtsrechts der Straße, der sie zugehören (OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2004, 24 U 118/03), und zwar unabhängig davon, ob der Radweg auf der Straße selbst verläuft oder durch Randstein oder Bewuchs von der Straße getrennt ist. Damit war die Radfahrerin, da sie ihrerseits aus Sicht des Beklagten Ziffer 2 von rechts gekommen ist, vorfahrtsberechtigt. Dieses Vorfahrtsrecht der Radfahrerin wurde nicht dadurch unterbrochen, dass diese zwecks Überquerung der Bstraße, kurzfristig vom Radweg auf die Straße fahren musste. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts bereits daraus, dass sie als von rechts kommender Verkehr gegenüber dem Verkehr von der Bachstraße kommend, Vorfahrt hatte. Damit findet im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten und des Amtsgerichts § 10 StVO vorliegend keine Anwendung, da vorrangig die allgemeine Vorfahrtsregelung Gültigkeit hat. Würde man hier nämlich zu Lasten des Radfahrers § 10 StVO anwenden, würde dies im Ergebnis bedeuten, dass für ihn die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" nicht gelten würde, obwohl der Radweg am Vorfahrtsrecht der Straße teilnimmt, der er zuzuordnen ist."
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