Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kreuzung eines Radweges mit einer Straße

Kreuzung eines Radweges mit einer Straße




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Zubringerfahrbahn nach rechts auf kreuzende Straße



Einleitung:


Zur Geltung der allgemeinen Vorfahrtregeln beim Kreuzen eines Radweges mit einer Straße hat das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 31.07.2009 - 9 S 61/09) ausgeführt:

   "Im vorliegenden Fall war der Beklagte Ziffer 2, welcher der Bachstraße folgend die L allee überqueren wollte, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO dem Verkehr auf der L allee vorfahrtspflichtig. Da keine Verkehrszeichen die Vorfahrt an der streitgegenständlichen Kreuzung regeln, gilt der allgemeine Grundsatz "rechts vor links". An dieser Vorfahrtsberechtigung nimmt auch der parallel der L allee verlaufende Radweg teil. Der Radweg, den die Klägerin zum Unfallzeitpunkt befuhr, war ein Radweg im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, da er sich dem äußeren Bilde, seiner Beschaffenheit und seinem Verlaufe nach als Radweg darstellte. Bereits aus den in der Strafakte sich befindlichen Lichtbildern ist trotz Bewuchs zwischen Straße und Rad-und Fußweg, an der Haltelinie für den Beklagten Ziffer 2 ersichtlich, dass neben der Straße ein Radweg verläuft, zumal der Bewuchs kurz vor der Einmündung endet und auch einen kurzen Bereich davor wegen Ein- und Ausfahrten unterbrochen ist. Unabhängig von der Beschilderung – es ist nicht vorgetragen, ob auch der Bereich, auf dem die Klägerin gefahren ist, als Radweg ausgewiesen ist – ist jedenfalls dieses äußere Bild für die Bestimmung des rechtlichen Charakters einer Straße- oder Wegefläche maßgeblich. Er verlief nämlich, auch aus Sicht des Beklagten Ziffer 2, über die Einmündung der Bachstraße hinaus, parallel zur Lindenstraße. Darüber hinaus muss ein Verkehrsteilnehmer immer damit rechnen, dass sich parallel zu einer Straße – gerade im Stadtbereich- oftmals Rad- und/oder Fußwege befinden. Radwege wiederum folgen in der Bestimmung des Vorfahrtsrechts der Straße, der sie zugehören (OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2004, 24 U 118/03), und zwar unabhängig davon, ob der Radweg auf der Straße selbst verläuft oder durch Randstein oder Bewuchs von der Straße getrennt ist. Damit war die Radfahrerin, da sie ihrerseits aus Sicht des Beklagten Ziffer 2 von rechts gekommen ist, vorfahrtsberechtigt. Dieses Vorfahrtsrecht der Radfahrerin wurde nicht dadurch unterbrochen, dass diese zwecks Überquerung der Bstraße, kurzfristig vom Radweg auf die Straße fahren musste. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts bereits daraus, dass sie als von rechts kommender Verkehr gegenüber dem Verkehr von der Bachstraße kommend, Vorfahrt hatte. Damit findet im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten und des Amtsgerichts § 10 StVO vorliegend keine Anwendung, da vorrangig die allgemeine Vorfahrtsregelung Gültigkeit hat. Würde man hier nämlich zu Lasten des Radfahrers § 10 StVO anwenden, würde dies im Ergebnis bedeuten, dass für ihn die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" nicht gelten würde, obwohl der Radweg am Vorfahrtsrecht der Straße teilnimmt, der er zuzuordnen ist."

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Vorfahrt

Rechts-vor-Links-Regel

Radfahrerunfälle

Radfahrer benutzt linken (nicht freigegebenen) Radweg in verkehrter Fahrtrichtung

- nach oben -






Allgemeines:


OLG Frankfurt am Main v. 23.01.2004:
Der Charakter eines Weges als Radweg oder anderer Weg bestimmt sich nach dem äußeren Bilde dieses Weges. Von der Aufstellung der Zeichen 237, 240, 241 ist der rechtliche Charakter des Weges nicht abhängig. Auch ein äußerlich von der Fahrbahn getrennter Weg kann Radweg sein und an der Vorfahrt der parallel zu ihm verlaufenden Fahrbahn teilhaben

LG Karlsruhe v. 31.07.2009:
Wenn an einer Kreuzung oder Einmündung keine Verkehrszeichen die Vorfahrt regeln, gilt der allgemeine Grundsatz "rechts vor links". An dieser Vorfahrtsberechtigung nimmt auch der parallel verlaufender Radweg teil. Radwege folgen in der Bestimmung des Vorfahrtrechts der Straße, der sie zugehören, und zwar unabhängig davon, ob der Radweg auf der Straße selbst verläuft oder durch Randstein oder Bewuchs von der Straße getrennt ist.

OLG Karlsruhe v. 30.05.2012:
Treffen ein gemeinsamer Geh- und Radweg und eine ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmete Straße aufeinander handelt es sich um eine Kreuzung im Sinn des § 8 Abs. 1 StVO, an der "rechts vor links" gilt.

OLG München v. 04.04.2013:
Mündet ein asphaltierter höhengleicher gemeinsamer Fuß- und Radweg n eine Ortsverbindungsstraße, auf der 100 km/h schnell gefahren werden kann, ein, so kann dies zu Missverständnissen über das Vorfahrtrecht eines von rechts kommenden Radfahrers führen. In einem solchen Fall ist es Amtspflicht der Behörde, an der Einmündung eine ausdrückliche Vorfahrtsregelung durch Verkehrszeichen zu treffen oder ein geeignetes Gefahrenzeichen anzubringen. Wegen der Verletzung dieser Amtspflicht ist muss die Behörde dem Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Kfz die Hälfte des von ihr an den Radfahrer gezahlten Entschädigung ersetzen.


AG Köln v. 15.11.2013:
Bei einem Zusammenstoß zwischen einem wartepflichtigen Kfz und einem den Radweg in verkehrter Fahrtrichtung benutzenden vorfahrtberechtigten Radfahrer haftet der Radfahrer zu 40% für den eingetretenen Schaden mit.

LG Kiel v. 16.09.2015:
Die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat.

OLG München v. 05.08.2016:
Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Kfz und einem Radfahrer, der den gemeinsamen Geh- und Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzt und von ihm kommend auf die Straße auffährt, ohne das Vorrecht des fließenden Verkehrs zu beachten, so resultiert daraus eine Haftungsverteilung von drei Vierteln zu Lasten des Radfahrers. - Die Rechtsprechung über die Vorfahrtsberechtigung des in entgegengesetzter Richtung auf dem Radweg der Vorfahrtsstraße fahrenden Radfahrers (vgl. BGH NJW 1986, 2651) ist nicht anwendbar, wenn sich der Radweg weder auf dem gegenüberliegenden Gehweg fortsetzt noch eine Markierung auf der Fahrbahn derartiges vermuten lässt.

- nach oben -





Zubringerfahrbahn nach rechts auf kreuzende Straße:


AG Dortmund v. 06.09.2016:
Wird die rechte Spur einer mehrspurigen Straße in einem weiten Bogen nach rechts geführt, um dann in eine im rechten Winkel verlaufende Straße zu münden, handelt es sich nicht um Rechtsabbiegen gem. § 9 Abs. 3 StVO, so dass Fahrradfahrer, die auf einer einige Meter weiter rechts neben der mehrspurigen Straße verlaufenden Trasse geradeaus fahren, nicht vorfahrtsberechtigt sind, sondern bei Überqueren der Straße wartepflichtig sind.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum